Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung

Neueintragung von Vereinen bezieht und offenbleibt, wie mit bereits eingetragenen, nachträglich unter die Eintragungspflicht fallenden Vereinen umzugehen ist.

BE schlägt vor, dass die Erklärung, wonach der Verein der Eintragungspflicht nicht untersteht, auf dem Auszug vermerkt wird, und dafür eine Gebühr vorgesehen wird.

Aus sich von ZH sollte die Vermutung eingeführt werden, dass ein Verein ohne Vertretung in der Schweiz, der nicht innerhalb der vom Handelsregisteramt gesetzten Frist eine Erklärung, dass er nicht der Eintragungspflicht untersteht, einen Mangel in der Organisation aufweist.

Art. 93

ZH begrüsst die Einführung einer Bestimmung zur Löschung von freiwillig eingetragenen Vereinen. Seines Erachtens sollte aber, da die Kompetenz zum Entscheid der Löschung aus dem Handelsregister nicht im Gesetz geregelt ist, der Anmeldung zur Löschung neben der Bestätigung, dass keine Eintragungspflicht besteht, das Protokoll des zuständigen Vereinsorgans mit dem Löschungsbeschluss beigelegt werden müssen.

Art. 157 Abs. 2

NE stellt fest, dass aus der vorgeschlagenen Bestimmung nicht ausreichend deutlich wird, wie die Mitwirkung der Steuerbehörde bei der Suche nach eintragungspflichtigen Vereinen aussehen soll. NE wirft die Frage des Steuergeheimnisses auf und vertritt die Ansicht, dass eine Verpflichtung der Steuerbehörden, eine Liste der potenziell von der Eintragungspflicht betroffenen Vereine vorzulegen, ausgeschlossen werden sollte.

BE weist darauf hin, dass die Handelsregisterämter nicht die Kompetenz haben zu entscheiden, ob ein Verein eintragungspflichtig ist, und dass das Vorgehen zur Eintragung von Amtes wegen ohne Zutun des Vereins schwierig sein dürfte.

ZH schlägt vor zu prüfen, ob von den Vereinen im Rahmen der periodischen Ermittlung der Aktualität durch die Handelsregisterämter nach Artikel 157 Absatz 4 eine Erneuerung der Erklärung, dass sie nicht eintragungspflichtig sind, verlangt werden könnte.

Art. 181b

ZH schlägt eine Präzisierung der Pflichten von bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits eingetragenen Vereinen in dieser Übergangsbestimmung vor. Vereine, die keine Vertretung in der Schweiz haben, sollen innerhalb von 18 Monaten eine Vertretung bezeichnen oder die Erklärung vorlegen, dass sie nicht eintragungspflichtig sind, ansonsten ein Mangel in der Organisation vermutet wird.

3.5 Edelmetallkontrollverordnung (EMKV)

Vier Vernehmlassungsteilnehmende (economiesuisse, sgv, ASFCMP, Forum SRO) haben sich zu den nachfolgenden Artikeln vernehmen lassen.

Art. 34a-i

Der sgv lehnt die Artikel 34a-i EMKV ab.

Art. 34a

Nach Ansicht der ASFCMP müsste präzisiert werden, dass die Bearbeitung von Daten nicht nur die mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer betrifft, sondern auch Inhaberinnen und Inhaber einer Schmelzbewilligung, einer Berufsbewilligung für Handelsprüfer oder einer