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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten
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Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)
Änderung vom … Entwurf vom 1. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a und abis
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG;
abis. die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen;
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1Diese Verordnung gilt für:
a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
1Wer von einer nichtberufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 wechselt, muss:
a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
SR ..........
1 SR 955.01
2021-…