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Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 20 Seiten

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Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)

Änderung vom … Entwurf vom 1. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a und abis

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG;

abis. die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen;

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1Diese Verordnung gilt für:

a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;

Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit

1Wer von einer nichtberufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 wechselt, muss:

a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und

b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.

SR ..........

1 SR 955.01

2021-…