Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/66: Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung
vollziehbarer zu regeln. Für FDP gibt es auch bei diesen zwei Bestimmungen Verbesserungsbedarf, weil zahlreiche bestehende und neue Regelungstatbestände vermischt wurden, was zu Rechtsunsicherheit führt. Diese Unstimmigkeiten gilt es deshalb auszubessern. Das CP befürwortet zwar die Revision der GwV, hält die neuen Artikel 12a und 12b jedoch für problematisch. Die VSPB hat im Grossen und Ganzen keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, aber auch Bemerkungen zu den Artikeln 12a und 12b, die ihrer Meinung nach präzisiert und korrigiert werden müssen. Daneben unterstützt die VSPB die Stellungnahme der SBVg, die ebenfalls Bemerkungen und konkrete Vorschläge zu den Artikeln 12a und 12b enthält. Die Kantonalbanken unterstützen ebenfalls die Stellungnahme der SBVg und schliessen sich den darin zum Ausdruck gebrachten Anliegen und Forderungen an, während TREUHAND|SUISSE und der SRO TREUHAND|SUISSE sich der Vernehmlassung des Forum-SRO vollumfänglich anschliessen. Der SVV und der SRO SVV beschränken sich auf eine Stellungnahme zu Artikel 12b.
Raiffeisen ist der Ansicht, dass die im Erläuterungsbericht aufgeführten Gründe für die Anpassung der GwV teilweise inkonsistent und nicht nachvollziehbar sind, während der VSV der Meinung ist, dass die Vernehmlassungsvorlage in einigen Punkten über die bundesrätliche Verordnungskompetenz von Artikel 41 GwG hinausgeht.
Schliesslich erwähnt economiesuisse, dass die verschiedenen durch die Verordnung konkretisierten neuen Pflichten eine hohe administrative Belastung für ihre Unternehmen darstellen, ohne dass sich daraus ein Mehrwert für das Schweizer Abwehrdispositiv ergeben würde (Stellungnahme ihres Mitglieds AIHK).
3.2.2 Bemerkungen zur Überführung der Bestimmungen zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht in die GwV
Diese Kommentare beziehen sich auf die Artikel 1 Buchstaben a und abisund 2 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit dem neuen 3. Abschnitt (Art. 12a - 12c).
Neun Vernehmlassungsteilnehmende (OW, ZH, FDP, economiesuisse, SBVg, Kantonalbanken, Forum SRO, Raiffeisen, VSV) liessen sich zum Grundsatz der Überführung der Bestimmungen zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht in die GwV und/oder deren Auswirkungen vernehmen. Die Meinungen sind eher geteilt.
Für ZH sind die Anpassungen im 3. Abschnitt nachvollziehbar und notwendig. Sie machen jedoch deutlich, dass eine unverzügliche Bearbeitung eingehender Verdachtsmeldungen durch alle Amtsstellen der Staatsanwaltschaften unabdingbar ist. OW, FDP und Forum SRO (unterstützt von SRO TREUHAND|SUISSE und TREUHAND|SUISSE) begrüssen die Überführung der relevanten Bestimmungen zum Meldewesen aus den GwV der Aufsichtsbehörden und des EJPD in die GwV. Für Raiffeisen ist hingegen eine sich aus Artikel 17 GwG ergebende Notwendigkeit zur Anpassung der GwV nicht erkennbar. Raiffeisen ist der Meinung, dass eine Einschränkung in Artikel 17 GwG lediglich auf den 1. Abschnitt des 2. Kapitels nicht erkennbar ist, und die Aussage, dass das GwG mit «Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel» nur auf den
1. Abschnitt des 2. Kapitels verweisen würde, deshalb nicht nachvollziehbar ist. Für VSV besteht keine Kompetenz des Bundesrats zur ausführenden und ergänzenden Rechtsetzung bei den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht. Dieser darf keine neuen Pflichten in diesem Bereich einführen, die nicht schon im GwG selbst vorgesehen sind.
Die SBVg, economiesuisse und die Kantonalbanken weisen darauf hin, dass der neue, für alle dem GwG unterstellten Finanzintermediäre geltende 3. Abschnitt der GwV für ihre Mitglieder bedeutet, dass sie im ohnehin schon dichten Netz an Regeln im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (GwG, GwV-FINMA, Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken, Rundschreiben