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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten

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Vereinigten Königreich

Art. 18 Änderungen

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

Art. 19 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer

1. Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren. Jede Vertragspartei notifiziert die andere Vertragspartei über den Abschluss dieser Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn das FZA nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Datum gegenseitig nach Absatz 1 notifiziert haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei nach Absatz 1 erfolgt ist.

3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig anwenden. Beabsichtigt eine Vertragspartei, dieses Abkommen vorläufig anzuwenden, notifiziert sie die andere Vertragspartei darüber, dass ihre internen Anforderungen und Verfahren in dieser Hinsicht abgeschlossen sind. Diese vorläufige Anwendung tritt am späteren der beiden folgenden Daten in Kraft:

(a) dem Datum, an dem das FZA nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet; und

b) dem Datum der Notifikation der zweiten Vertragspartei über den Abschluss ihrer internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung.

4. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

5. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Es tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft.

6. Dieses Abkommen endet zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.