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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten

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Vereinigten Königreich

3. Während der Konsultationen:

(a) stellt jede Vertragspartei ausreichende Tatsacheninformationen zur Verfügung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die den Gegenstand der Konsultationen bildende Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte;

(b) behandelt jede Vertragspartei die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitstellt; und

(c) bemüht sich jede Vertragspartei, die Teilnahme von Mitarbeitern ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustellen, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben.

4. Jede Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei die Mitarbeiter ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben.

5. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6. Die Konsultationen und insbesondere die von den Vertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich.

7. Die Vertragsparteien sind an die Bedingungen einer jeglichen Vereinbarung gebunden, die sie bei der Behebung der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels treffen. Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 7 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Abkommens finden Artikel XIV Buchstaben (a), (b) und (c) des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 8 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XIVbisAbsatz 1 des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.