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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
Art. 5
1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs kann es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinanderfolgende Dienstleistungen handeln.
2. Die Höchstdauer von 90 Tagen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
Art. 6
1. Von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Schweiz umfassen.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs finden alle in den Gesetzen und Vorschriften der Schweiz vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen, einschliesslich der Lohnbedingungen sowie der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Gesamtarbeitsverträge, weiterhin Anwendung. Diese Anforderungen werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und durchgesetzt. Der Begriff «Arbeitsmassnahmen» bezieht sich auf im Sektor und am Ort der Tätigkeit bestehende Massnahmen, die in Gesetzen, Vorschriften und Gesamtarbeitsverträgen (in Bezug auf Entlöhnung, Arbeitszeit usw.) vorgesehen sind.
3. Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in der Schweiz bestehenden Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen in folgenden Bereichen unberührt:
(a) Tätigkeiten von Agenturen für die Vermittlung und Beschaffung von Personal;
(b) Finanzdienstleistungen, für die in der Schweiz eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Schweizer Behörden unterliegen.
4. Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs lassen die Schweizer Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Bezug auf einzelne Dienstleistungserbringer gerechtfertigt sind.