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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (das «Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger») und aus dem in Bern am 11. Februar 20194 abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handelsabkommen»); und
in Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien nach Artikel 8 des Handelsabkommens, exploratorische Gespräche aufzunehmen, um das Handelsabkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln und dabei unter anderem zusätzliche Bereiche wie den Handel mit Dienstleistungen zu berücksichtigen;
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen
(«dieses Abkommen») abzuschliessen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
1. Das Ziel dieses Abkommens ist, für einen begrenzten Zeitraum die Auswirkungen auf Unternehmen und Berufspersonen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zu mildern, die sich hinsichtlich der Grenzüberschreitung natürlicher Personen als Dienstleistungserbringer nach Beendigung der Anwendung des FZA zwischen den Vertragspartien ergeben.
2. Dieses Abkommen hat ausserdem das Ziel;
(a) die Absicht der Vertragsparteien zu bekräftigen, unter dieses Abkommen fallenden qualifizierten Berufspersonen zusätzliche Sicherheit und Klarheit zu verschaffen; und
(b) die Verpflichtung der Vertragsparteien zu bekräftigen, die gemeinsamen Arbeiten im Hinblick auf ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzusetzen.
Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden einerseits Anwendung auf das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits auf die Schweiz.
Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Handelsabkommen sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.