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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten

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Vereinigten Königreich

insbesondere wendet sie diese Massnahmen so an, dass dabei der Handel im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird.

Art. 10 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 1 und 2 bedeutet:

(a) «Niederlassung» die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, einschliesslich durch Kapitalbeteiligung, oder die Errichtung einer Zweigstelle oder einer Vertretung in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen.

(b) «juristische Person» eine nach dem geltendem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privater oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;

(c) «Dienstleistungserbringer» Dienstleistungen erbringende Personen der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs gemäss Definition in Anhang 1 bzw. Anhang 2.

Art. 11 Transparenz

1. Eine Vertragspartei macht Informationen über die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und andere Immigrationsanforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei öffentlich und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

2. Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten gegebenenfalls die folgenden Angaben:

(a) Kategorien von Visa, Arbeitserlaubnissen oder ähnlicher Formen der Bewilligung in Bezug auf die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und die Arbeit natürlicher Personen, die von diesem Kapitel erfasst werden;

(b) erforderliche Unterlagen und zu erfüllende Bedingungen;

(c) Methode der Antragstellung;

(d) Antragsgebühren und ungefährer Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags;

(e) maximale Aufenthaltsdauer für jede Form der in Buchstabe (a) beschriebenen Bewilligung;

(f) Bedingungen für eine mögliche Verlängerung oder Erneuerung;

(g) Regeln in Bezug auf begleitende Angehörige;

(h) verfügbare Überprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren; und