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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
Anhang 1
Gemäss Artikel 12 Absatz 1
Zugang für Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs
Art. 1
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs»:
(a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz erbringen möchten; und
(b) Arbeitnehmende, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet der Schweiz entsandt werden.
Art. 2
1. Unbeschadet anderer besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien wird einem Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs das Recht eingeräumt, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
2. Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Absatz 1 nimmt die Schweiz keine Einschränkung des Rechts auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich vor.
Art. 3
Artikel 2 dieses Anhangs gilt für die juristischen Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben.
Art. 4
1. Die Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich nach Artikel 2 dieses Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung.
2. Die Schweiz kann von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich nach Artikel 2 dieses Anhangs verlangen, ihren Aufenthalt auf Schweizer Hoheitsgebiet nach Massgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften der Schweiz zu melden.