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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
(d) «natürliche Person der Schweiz» einen Staatsangehörigen der Schweiz oder einen dauerhaft Gebietsansässigen der Schweiz nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften; und
(e) «Dienstleistungserbringer der Schweiz» eine natürliche Person der Schweiz, die ein Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder ein Selbstständigerwerbender ist.
3. Die Liste der Vorbehalte in Absatz 15 dieses Anhangs ist wie folgt aufgebaut:
(a) In der ersten Spalte wird der Sektor oder der Teilsektor angegeben, in dem die Kategorie der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbenden liberalisiert wird; und
(b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.
4. Zusätzlich zu den in der Liste in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalten kann das Vereinigte Königreich eine Massnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens darstellen. Solche Massnahmen, unter anderem eine Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Qualifikationen in regulierten Sektoren oder Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende der Schweiz auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
5. Das Vereinigte Königreich geht keinerlei Verpflichtung für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten, die nicht aufgelistet sind, ein.
6. Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende gelten nicht in Fällen, in denen durch deren vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.
7. Die Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach Absatz 1 sehen nicht vor, dass Dienstleistungserbringer der Schweiz Anforderungen bezüglich englischer Sprache als Voraussetzung für eine vorübergehende Einreise erfüllen müssen.
8. In der nachfolgenden Liste werden folgende Abkürzungen verwendet:
EVD Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
SE Selbstständigerwerbende
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
9. Vorbehaltlich der Bedingungen in den Absätzen 10 und 11 und der Liste der Vorbehalte in Absatz 15 dieses Anhangs geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungen gemäss Artikel 12 dieses Abkommens bezüglich der Kategorie der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein: