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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
2. Dieses Abkommen wird abgeschlossen, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf natürliche Personen als Dienstleistungserbringer gemäss dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen, und führt nicht zur Aktivierung von Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Art. 4 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 5 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen der anderen Vertragspartei, und beide Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Artikel 11 hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzterer Vorrang.
Art. 6 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe für das Gesuch aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt.