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Vernehmlassung 2021/7: Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern · 22 Seiten
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Vereinigten Königreich
Anhang 2
Gemäss Artikel 12 Absatz 2
Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz
1. Das Vereinigte Königreich gestattet in seinem Hoheitsgebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Selbstständigerwerbende der Schweiz in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäss Artikel 12 dieses Abkommens für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen in Absatz 15 dieses Anhangs aufgeführten Beschränkungen.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet:
(a) «Erbringer vertraglicher Dienstleistungen» eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person der Schweiz beschäftigt ist, welche:
(i) selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist,
(ii) nicht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen ist, und
(iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im Vereinigten Königreich abgeschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Arbeitnehmenden im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erforderlich ist;7
(b) «Selbstständigerwerbende» natürliche Personen, die:
(i) eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet der Schweiz als Selbstständige niedergelassen sind,
(ii) nicht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind, und
(iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im Vereinigten Königreich abgeschlossen haben (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal), zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erforderlich ist;8
(c) «juristische Person der Schweiz» eine juristische Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, wobei «im Hoheitsgebiet der Schweiz in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt» heisst, dass die juristische Person eine echte Verbindung zur Wirtschaft der Schweiz aufweisen muss;
7 Der in Unterabsatz (a)(iii) genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften genügen, die am Ort der Vertragsausführung gelten.
8 Der in Unterabsatz (b)(iii) genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften genügen, die am Ort der Vertragsausführung gelten.