Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

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Absatz 1: Die EFV führt die zentrale Tresorerie des Bundes (Art. 60 Abs. 1 FHG36). Die SIFEM hat sich für die Verwaltung eines Grossteils ihrer liquiden Mittel an die zentrale Tresorerie angeschlossen (Art. 61 Abs. 2 FHG). Auf diesen Mitteln bezahlt der Bund der SIFEM marktkonforme Zinsen.

Absatz 2: Aufgrund von Beschränkungen der Anzahl Transaktionen, welche jährlich über die EFV Tresoreriekonten getätigt werden können, sind diese Konten für den Zahlungsverkehr der SIFEM nur teilweise geeignet. Entsprechend unterhält die SIFEM u.a. für den Zahlungsverkehr ergänzend eine Kontobeziehung mit einer Depotbank. Da der Liquiditätsbedarf des Investitionsportefeuilles der SIFEM nicht präzise geschätzt werden kann, hält sie auch eine angemessene Liquiditätsreserve bei der Depotbank. Vierteljährlich oder nach Bedarf wird der Liquiditätsbestand mit dem Sollwert verglichen und die Differenz durch Ausgleichszahlungen zwischen den Konten bei der Depotbank und den Tresoreriekonten ausgeglichen.

Absatz 3: Die Einzelheiten des Anschlusses an die Bundestresorerie sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der EFV und der SIFEM vereinbart.

6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 17

Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neue Gesetzesgrundlage ist weder mit finanziellen noch mit personellen Auswirkungen für den Bund verbunden.

4.2 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die SIFEM unterstützt die Integration der Entwicklungs- und Schwellenländer in das Weltwirtschaftssystem und leistet einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung in diesen Ländern. Sie ermöglicht es, Herausforderungen in diesen Ländern zu begegnen, und trägt dadurch zur Reduzierung der Risiken bei, denen auch die Schweiz und ihre Bürgerinnen und Bürger ausgesetzt sind – zum Beispiel in den Bereichen irreguläre Migration und Wirtschafts- und Umweltkrisen.

4.3 Auswirkungen auf die Umwelt

Die SIFEM sorgt dafür, dass positive Auswirkungen ihrer Aktivitäten für die Umwelt verstärkt und negative Folgen vermieden werden, sowohl in den Entwicklungs- und Schwellenländern als auch weltweit. Sie unterstützt Projekte, die direkt oder indirekt zum globalen Umweltschutz beitragen, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes und dem Erhalt der Biodiversität.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage dient der Stärkung des Legalitätsprinzips. Sie stützt sich auf Artikel 54 der Bundesverfassung und insbesondere dessen Absatz 2, wonach sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einsetzt, namentlich zur Linderung von Not und Armut in der Welt beiträgt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Ziff. 3, Ingress).

36 SR 611.0