Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

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Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden grundsätzlich für drei Jahre gewählt. Bei Wahlen, die während einer laufenden Amtsdauer stattfinden, erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsdauer. Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar. Damit wird eine längere Kontinuität mit entsprechendem Erfahrungsaufbau ermöglicht. Die Amtszeit eines Mitglieds ist jedoch auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Vorbehalten bleibt die Wahl für eine kürzere letzte Amtsdauer bei Erreichen der maximalen Amtszeit, aus der kein Anspruch auf eine Wiederwahl abgeleitet werden kann.

Art. 11 Interessenbindungen des Verwaltungsrates

In Absatz 1 wird die Pflicht der Kandidatinnen und Kandidaten zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen festgelegt. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied des Verwaltungsrates der SIFEM nicht wählbar.

Absatz 2: Der SIFEM-Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im Verwaltungsrat vereinbar sind. Er erlässt entsprechende Verhaltensregeln zum Umgang mit Interessenbindungen und sorgt für geeignete Sensibilisierungsmassnahmen. Im Rahmen des Geschäftsberichts müssen bestehende Interessenbindungen publiziert werden (Corporate Governance

Leitsatz 6), ebenso auf der Bundeswebseite31. Der SIFEM-Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Jede Änderung muss dem zuständigen Departement gemeldet werden. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat (z. B. nicht lösbarer Interessenskonflikt, beträchtliches Reputationsrisiko für den Bund) und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen. Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat.

Um dem Verwaltungsrat eine effiziente Überwachung und Aufsicht der SIFEM zu ermöglichen, legt Absatz 3 unter Bezugnahme auf den 3. Leitsatz zur Corporate Governance des Bundes fest, dass Verwaltungsratsmitglieder personell unabhängig sein sollten, d. h. nicht der Geschäftsleitung angehören. Artikel 11 Absatz 3 kommt aktuell keine eigenständige Bedeutung zu, da die SIFEM ohne separates Geschäftsleitungsorgan organisiert ist – der SIFEM-Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung aktuell nicht im Sinne von Artikel 716b Absatz 1 OR übertragen. Vielmehr ist bei der SIFEM der Verwaltungsrat das geschäftsführende Organ. Die SIFEM beschafft Portfoliomanagement- und Geschäftsführungsdienstleitungen nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts (s. nachfolgende Erläuterung zu Art. 12). Das Unabhängigkeitserfordernis gilt sinngemäss auch für solche mandatierten Dritte. Die Organisation der Portfolioverwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben ist nicht starr. Künftige Anpassungen sind möglich, um neue Entwicklungen auf dem Finanzmarkt oder bezüglich der Aufgaben der SIFEM zu berücksichtigen.

Art. 12 Vergütung

Die Vergütungsstruktur für den Verwaltungsrat der SIFEM orientiert sich an der Kaderlohngesetz-

gebung des Bundes (Art. 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200032 und Kaderlohnver-

ordnung vom 19. Dez. 200333).

Aktuell beschäftigt die SIFEM lediglich eine teilzeitlich angestellte Verwaltungsratssekretärin. Die Geschäftsführung der SIFEM erfolgt durch private Dritte (z. Z. Obviam AG) im Mandatsverhältnis. In den strategischen Zielen hat der Bundesrat verankert, dass der Verwaltungsrat dafür zu sorgen hat, dass bei den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten der Anteil des höchsten, individuellen Fixlohnes, der sich aus dem SIFEM-Mandat ergibt, den Höchstbetrag der Lohnklasse 32 des Bundes nicht übersteigt. Zudem hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass ihm die mit der Geschäftsführung Beauftragten ihre Erträge aus Drittmandaten offenlegen (Gesamtsumme). Sodann regelt der Verwaltungsrat die erfolgsabhängige variable Vergütung für das Geschäftsführungsmandat.

31www.admin.ch  Dokumentation  ausserparlamentarische Kommissionen  nach Departement  Eidg. Departement für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung

32 SR 172.220.1

33 SR 172.220.12