Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG16; Art. 24 RVOV17). Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung wird ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen (Art. 55 Abs. 1 Bst c des Finanzhaus-

haltgesetzes vom 7. Oktober 200518, FHG).

Die SIFEM ist gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. September 2012 von den ordentlichen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gewinn- und Kapitalsteuern befreit. Sie unterliegt aber der Stempelsteuer (z. B. bei einer Aufstockung des Eigenkapitals). Die Frage der Mehrwertsteuer stellt sich bei einem Entgelt für allfällige Dienstleistungen. Bei der SIFEM kann die Verrechnungssteuerpflicht eintreten, da sie Bankkonten führt (s. Ziff. 3).

2.2 Umsetzungsfragen

Die Vorlage wird Anpassungen in der EZA-HH-Verordnung und der Verordnung über die Zusam-

menarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 19. Dezember 201819 (nachfolgend «Ost-Verordnung») des Bundesrates nach sich ziehen (Aufhebung von Abschnitt 8a bzw. Art. 30a—30d EZA-HH-Verordnung und der gleichlautende Bestimmung in Art. 12 Ost-Verordnung) da die bisherigen Organisationsbestimmungen der SIFEM auf Gesetzesstufe gehoben werden. Zudem wird die Vorlage zu einer Anpassung in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung vom 14. Juni 199920 führen, in welcher insbesondere in Art. 15i auf die SIFEM Bezug genommen wird.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Das SIFEM-Gesetz stützt sich auf Artikel 54 BV: «Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen».

Dieser Auftrag wird massgeblich durch die internationale Zusammenarbeit umgesetzt. Sie orientiert sich an der humanitären Tradition der Schweiz und an Werten wie Verantwortung, Chancengleichheit und Weltoffenheit. Sie ist Ausdruck «der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt, nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet, und [entspricht] der weltweiten Verflechtung. Sie [beruht] auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Part-

ner»21. Die Ziele der internationalen Zusammenarbeit entsprechen den Interessen der Schweiz sowie auch ihren Verpflichtungen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung, die sie mit ihrer Zustimmung zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bekräftigte. Es liegt im Interesse der Schweiz, auf die Weltpolitik Einfluss zu nehmen. Mit der internationalen Zusammenarbeit fördert sie Frieden und Sicherheit und schafft Perspektiven für die lokale Bevölkerung. Durch ihren Beitrag zu steigenden Einkommen in den Entwicklungsländern beteiligt sich die internationale

Zusammenarbeit auch an der Erschliessung neuer Märkte für die Schweiz.22

Als integraler Bestandteil des Instrumentariums der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz leistet die SIFEM in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe einen wichtigen Beitrag dazu.

1. Abschnitt: Gesellschaft, Zweck und Grundsätze

16 SR 172.010

17 SR 172.010.1

18SR 611.0

19SR 974.11

20 SR 172.216.1

21 SR 974.0, Art. 2

22 Siehe dazu auch Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (BBI 2020 2597)