Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

entfalten gegenüber dem Verwaltungsrat der SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft zwar

nicht rechtliche, aber faktisch bindende Wirkung.28 Die strategischen Ziele des Bundesrates ermöglichen einerseits eine gewisse Beständigkeit (Transparenz, Verlässlichkeit, Planbarkeit) für die Unternehmung. Andererseits sind sie flexibel genug, damit der Bund und die Unternehmung auf die Dynamik des Marktumfeldes reagieren können. Das Instrument der strategischen Ziele ist auch Ausdruck der klaren Trennung zwischen politischer und unternehmerischer Verantwortung.

Der Bundesrat kann bei Bedarf die strategischen Ziele innerhalb der Geltungsperiode anpassen. Er entscheidet über eine Anpassung nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der SIFEM. Die Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf die Botschaften zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit des Bundes abgestimmt. Der Bundesrat hat die SIFEM auch bisher mit strategischen Zielen geführt (Art. 30c Abs. 1 EZA-HH-Verordnung). Er macht seinen Einfluss zudem über seine Aktionärsstellung geltend.

Absatz 2: Der SIFEM-Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele und muss diese in seine Unternehmensstrategie integrieren. Der Verwaltungsrat der SIFEM wird vorgängig zur Festlegung der strategischen Ziele angehört.

Weiter verpflichtet Absatz 2 den Verwaltungsrat zur Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele. Diese Berichterstattung erfolgt an den Bundesrat und dient diesem wiederum als Grundlage für seine Berichterstattung an das Parlament. Der Verwaltungsrat muss die Methoden und Kriterien festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung bzw. die Erfüllung der strategischen Ziele jährlich beurteilt. Dabei stützt er sich unter anderem auf die im Voraus vom Bundesrat festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren ab. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um im Rahmen seiner Aufsicht die Erreichung der strategischen Ziele überprüfen zu können. Soweit aktienrechtlich zulässig, stellt die SIFEM AG dem Bundesrat bei Bedarf weitere notwendige Informationen zu.

4. Abschnitt: Verwaltungsrat und Anstellungsverhältnisse

Art. 10 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates

Absatz 1 gibt anstelle der bisher festgelegten Mindestgrösse des Verwaltungsrats (drei) eine Anzahl von mindestens sieben und maximal neun Verwaltungsratsmitgliedern vor. Der Verwaltungsrat soll so klein sein, dass eine effiziente Willensbildung möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrung und Wissen aus verschiedenen Bereichen ins Gremium einbringen und die Funktionen von Leitung und Kontrolle unter sich verteilen können.

Aktuell besteht der SIFEM-Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern. Die maximale Grösse wird nicht ausgeschöpft. Es soll in die Zukunft gerichtet aber ein gewisser Spielraum und Flexibilität für die nominelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats ermöglicht werden. Tatsächlich operiert die SIFEM in einem rasch wandelnden Umfeld und sie muss sich auf Entwicklungen z.B. im Finanzsektor optimal einstellen können. Deshalb kann es sinnvoll oder notwendig sein, dass der Verwaltungsrat einmal zusätzliche Kompetenzen und Kapazitäten erhält. Aus heutiger Sicht denkbar ist z. B. auf dem Gebiet der digitalen Finanzinstrumente oder der Klimafinanzierung. Momentan bestehen keine Pläne, den Verwaltungsrat zu vergrössern. Bevor eine Aufstockung in Betracht gezogen wird, sollen prioritär im Rahmen der periodischen Erneuerung des Verwaltungsrats die zusätzlichen Kompetenzen eingebracht werden, so dass der Verwaltungsrat in der jetzigen Grösse bestehen bleiben kann. Mit der gewählten Formulierung leitet sich demnach kein Automatismus auf eine Erhöhung.

Absatz 2: Die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt auf der Grundlage eines vom

Bundesrat genehmigten Anforderungsprofils (gemäss Art. 8j Abs. 2 RVOV29 und dem Corporate Governance-Leitsatz Nr. 5). Es stellt sicher, dass bei der Auswahl der Personen auf die fachliche Eignung geachtet und eine breite Palette von relevanten Berufsgattungen repräsentiert sind. Berücksichtigt werden müssen zudem Richtwerte für eine angemessene Vertretung der Landessprachen

und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.30

28Vgl. Corporate-Governance-Bericht 2006, Ziff. 4.2.6 und 5.3

29 SR 172.010.1

30 Vgl. Anhang 1 des jährlichen Berichts des Bundesrates an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Verhältnisse in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten («Kaderlohnreporting»)