Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

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Übersicht

Die SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Sie tätigt Investitionen zugunsten von privaten Unterneh-

men in Entwicklungs- und Schwellenländern, die nebst einer finanziellen Rendite eine breite Entwicklungswirkung mit Fokus auf die Schaffung von Arbeitsplätzen erzielen sollen. Mit der Vorlage sollen die bisher auf Verordnungsstufe bestehenden Regelungen in ein Gesetz überführt werden. Wesentliche materielle Änderungen sind nicht vorgesehen. Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind der Zweck und Grundauftrag der SIFEM in der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie der Verordnung vom 6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas umschrieben. Die SIFEM hat 2011 ihren Betrieb aufgenommen und wird nach den Corporate Governance Grundsätzen des Bundes für ausgelagerte Einheiten geführt.

Die Tätigkeit der SIFEM hat sich bewährt. Aus heutiger Sicht genügen aber die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes nicht mehr.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und sie in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Am Grundauftrag, der Stellung und dem für den Vollzug bereitgestellte Instrumentarium der SIFEM wird grundsätzlich nichts geändert. Das Gesetz nimmt aber verschiedene Klarstellungen und Verdeutlichungen vor.

Die SIFEM ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im alleinigen Eigentum der Eidgenossenschaft. Für privatrechtliche Aktiengesellschaften kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Diese Rechtsform hat sich für die SIFEM bewährt. Durch die etablierte Rechtsform sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisationsfragen vorgegeben. Die Vorlage enthält siebzehn Artikel, darunter den Zweck und die Aufgaben der SIFEM, die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit und ihre Finanzierung sowie die Stellung des Bundes als Aktionär. Dabei handelt es sich um wichtige Fragen, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat (Art. 164 Abs. 1 BV). Das gilt auch für die Wahl und Interessensbindungen des Verwaltungsrates und dessen Vergütung.