Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Corporate-Governance-Politik des Bundes Hintergrund
Das Parlament hat eine einheitliche Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten verlangt. Der Bundesrat kam diesen Anliegen mit dem Bericht vom 13. September 2006 zur Auslagerung und
Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht)12 nach. Im Corporate Governance-Bericht formulierte der Bundesrat 28 Leitsätze zur Steuerung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten. Diverse Fragen, die das Parlament bei der Beratung des Corporate Governance-
Berichts gestellt hatte, beantwortete der Bundesrat in einem Zusatzbericht vom 25. März 200913 und ergänzte die Leitsätze (aktuell insgesamt 37 Leitsätze). In der Folge des Corporate-Governance Berichts haben die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) unter Berücksichtigung der Leitsätze Muster von Organisationserlassen für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter sowie für Anstalten mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht entwickelt, die bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze als Standard dienen sollen. Ein Mustererlass für (spezialgesetzliche) Aktiengesellschaften besteht aktuell (noch) nicht. Für die SIFEM als privatrechtliche Aktiengesellschaft können die Mustererlasse jedoch sinngemäss berücksichtigt werden.
Die SIFEM wird bereits heute nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt, die Bestimmungen dazu finden sich jedoch auf Verordnungsstufe. Gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV setzt die Auslagerung von Bundesaufgaben eine hinreichende bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Dementsprechend soll auch für die SIFEM eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.
Rechtsform
Die SIFEM ist als Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht14 (OR) organisiert. Diese Rechtsform hat sich bewährt. Die Gesellschaft tätigt Investitionen wie eine private Gesellschaft. Es besteht kein Bedarf nach weitgehenden Sonderrechten des Bundes als Aktionärin oder einer vom Obligationenrecht abweichenden Organisation.
Bei einer Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht nimmt der Bund seine Mitwirkungsrechte über seine Aktionärsrechte wahr. Er hat keinen direkten Zugriff auf die Gesellschaft, sondern hat zur Durchsetzung seiner Interessen die Formen des Privatrechts zu wahren. Das schliesst nicht aus, dass der Bundesrat für die SIFEM strategische Ziele festlegt und dem Verwaltungsrat damit inhaltliche Vorgaben macht bzw. seine Erwartungen zur Kenntnis bringt. Der Aktienanteil des Bundes beträgt derzeit 100 Prozent und darf gemäss dem Gesetzesentwurf zwei Drittel nicht unterschreiten. Der Bund hat und behält also bestimmenden Einfluss über die SIFEM.
Durch die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisationsfragen geklärt, wobei die Statuten die Rahmenbedingungen des Gesetzes einhalten müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen. Das Gesetz bezeichnet diesbezüglich den Zweck (Art. 3) und die Aufgaben der SIFEM (Art. 5), die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit (Art. 4) und ihre Finanzierung (Art. 14) sowie die Stellung des Bundes als Aktionär (Art. 8). Dabei handelt es sich um wichtige Fragen, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat (Art. 164 Abs. 1 BV; zudem ist auch Art. 178 Abs. 3 BV zu beachten). Das gilt auch für die Wahl und die Interessenbindungen des Verwaltungsrates und dessen Vergütung (Art. 10 ff.).
Die SIFEM erfüllt die Kriterien einer dezentralen Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 7a Absatz 1
Buchstabe d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199815 (RVOV). Sie ist deshalb in Anhang 1 derselben aufgeführt.
Die SIFEM ist autonom in dem Sinne, dass der Verwaltungsrat Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Geschäftsstrategie und -politik hat und sie eine eigene Rechnung führt. Die SIFEM untersteht jedoch als dezentrale Verwaltungseinheit der Aufsicht des Bundesrates (vgl. Art. 8 Abs. 5 des Re-
12BBI 2006 8233
13BBI 2009 2659, S. 2713
14SR 220