Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit ihren Investitionsaktivitäten und der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors trägt die SIFEM zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung der UNO mit ihren 17 Sustainable Development Goals (SDG) bei. Im Vordergrund stehen die Ziele 5 (Geschlechtergleichstellung), 7/13 (erschwingliche & saubere Energieversorgung/Klimaschutz), 8 (menschenwürdige Arbeit & Wirtschaftswachstum) und 17 (Partnerschaften).
Durch die Anrechenbarkeit von ausgewiesenen umweltrelevanten Projekten leisten SIFEM-Investitionen einen Beitrag zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen verschiedener multilateraler Umweltabkommen.
Sämtliche Finanzintermediäre, mit denen die SIFEM zusammenarbeitet, müssen national geltende Nachhaltigkeitsregularien einhalten und darauf hinarbeiten, die relevanten internationalen Normen anzuwenden. Massgebend sind die Performance Standards der IFC oder daraus abgeleitete Kriterien. Hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte beziehen sich diese Leitlinien auf die UNO-Menschenrechtskonventionen. Im Bereich der Arbeitsbedingungen gelten die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
In vielen SIFEM-Zielländern sind die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen schwierig und der Anlegerschutz ist begrenzt. Aus diesem Grund nutzt die SIFEM für Investitionen in Risikokapitalfonds auch Offshore-Finanzplätze. Sie richtet sich dabei nach den Empfehlungen des «Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken» der OECD und befolgt die sich rasch entwickelnden, internationalen Normen.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Nach Artikel 178 Absatz 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2), noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Eine Verordnung zum Gesetz ist nicht vorgesehen. Eine Konkretisierung des Gesetzes erfolgt über den Erlass der Statuten der Gesellschaft. Für weitere Steuerungsinstrumente (strategische Ziele) ist der Bundesrat zuständig.