Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten

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Das Geschäftsmodell der SIFEM beruht auf einer engen Kooperation mit staatlichen, internationalen und privaten Akteuren. Nebst der Zusammenarbeit im Rahmen von Konsortialkreditprojekten sind es vor allem die Investitionen in lokale oder regionale Risikokapitalfonds, die oft im Verbund mit anderen bilateralen Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften, regionalen oder multilateralen Entwicklungsbanken sowie privaten Investoren (Einzelpersonen, Finanzunternehmen, Pensionskassen, Stiftungen) erfolgen.

Solche Ko-Finanzierungen ermöglichen es, beträchtliche Finanzmittel zu bündeln, gemeinsame Standards und Politiken umzusetzen und internationales Fachwissen zu mobilisieren. Eine gute Koordination unter den Akteuren ist unerlässlich, um Doppelspurigkeiten oder eine Verzettelung der Mittel zu vermeiden und um die Entwicklungswirkung der Investitionen zu steigern.

Die SIFEM ist Mitglied verschiedener Branchenorganisationen, darunter der Vereinigung der europäischen Entwicklungsfinanzierungsgesellschaften (engl. EDFI). Dieser Verband spielt eine wichtige Rolle bei der Etablierung, Verbreitung und Harmonisierung von Investitionsrichtlinien sowie von Direktiven bezüglich dem Umgang mit Umwelt-, Sozial- und Gouvernanzrisiken, der Wirkungsmessung und –berichterstattung, usw. Über dieses gut funktionierende Netzwerk werden Ko-Investitionsprojekte in den Zielländern vorbereitet und die gemeinsame Kontrolle und Begleitung der Investitionen sichergestellt.

3. Abschnitt: Aktienkapital, Aktionärskreis und strategische Ziele

Art. 7 Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und die Anzahl der Beteiligungspapiere werden in den Statuten der SIFEM festgelegt. Das Aktienkapital beträgt gegenwärtig 654 444 010 Franken und ist eingeteilt in 65 444 401 Namenaktien mit einem Nennwert von je 10 Franken. Die Aktien sind voll liberiert.

Art. 8 Aktionärskreis

Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Bundes an der SIFEM, einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts, und hält fest, dass er über mindestens zwei Dritteln der Stimmrechte und des Kapitals verfügen muss.

Die Aktionärsrechte werden im Rahmen der Generalversammlung der SIFEM wahrgenommen. Hierfür bestimmt und instruiert der Bundesrat seine Vertretung an der Generalversammlung.

Der Bundesrat darf maximal ein Drittel der Aktien der SIFEM in Eigenregie veräussern oder von Dritten zeichnen lassen. Bereits bei der Etablierung der SIFEM wollte der Bundesrat die Beteiligung Dritter grundsätzlich ermöglichen. Für eine entwicklungspolitisch motivierte Weiterentwicklung der SIFEM kann eine durch den Bund und Dritte lastenteilig erfolgende Kapitalisierung der Gesellschaft sinnvoll sein. Die direkte Einbindung von Privatinvestoren (also z.B. eine Stiftung, Pensionskasse oder ein entwicklungspolitisch motivierter Finanzintermediär) ist nebst Fremdfinanzierungslösungen (z.B. Drittdarlehen) oder Parallelfinanzierungsmodellen (z.B. ein gemeinsam alimentierter Fonds) jedoch lediglich eine von mehreren Optionen und steht aktuell nicht zur Diskussion.

Art. 9 Strategische Ziele

Absatz 1: Gemäss Artikel 8 Absatz 5 RVOG27 legt der Bundesrat für die SIFEM grundsätzlich für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich bei der Festlegung der strategischen Ziele an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit. Diese werden bereits in Artikel 4 erwähnt, aber Adressat ist dort die SIFEM, hier ist es der Bundesrat.

Mit den strategischen Zielen nimmt der Bundesrat aus einer Gesamtsicht Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens und die Erfüllung seiner Aufgaben (unternehmensbezogene und aufgabenbezogene Ziele). Sie werden im Anhang durch Zielwerte, Indikatoren und Kennzahlen ergänzt. Sie

27 SR 172.010