Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/72: Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG · 17 Seiten
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Die Vergütung und die zugrundeliegenden Regeln werden im jährlichen Geschäftsbericht der SIFEM und im Fall des Verwaltungsrates auch im Kaderlohnreporting des Bundes ausgewiesen.
Art. 13 Anstellungsverhältnisse
Absatz 1: Da die SIFEM eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist, wird ihr Personal privatrechtlich angestellt. Gegenwärtig trifft dies jedoch nur auf eine Verwaltungsratssekretärin mit einem teilzeitlichen Beschäftigungsgrad zu (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 12).
Absatz 2: Der Verwaltungsrat der SIFEM und von ihr mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte vermeiden oder beseitigen jegliche Form direkter oder indirekter Diskriminierung in Bezug auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Dennoch muss für das Arbeitsverhältnis das ausschlaggebende Kriterium die Qualifikation der Personen bleiben.
Weil Artikel 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200234 nicht anwendbar ist, wird die SIFEM dazu verpflichtet, als Arbeitgeberin (auch) die Chancengleichheit der Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 14 Finanzierung
Mit Absatz 1 gilt für die SIFEM die Vorgabe der Eigenwirtschaftlichkeit. Eigenwirtschaftlichkeit bedeutet, dass die SIFEM ihre Aufwände aus eigener Geschäftstätigkeit finanzieren muss und ein positives Rechnungsergebnis zu erzielen hat. In welcher Art die SIFEM ihre Aufwände inklusive der Risikokosten refinanziert, ist damit nicht vorgegeben. Aktuell arbeitet die SIFEM eigenwirtschaftlich im engeren Sinn, indem die Betriebskosten gedeckt werden. Die Investitionstätigkeit auf gegenwärtigem Niveau wird zurzeit nicht allein aus Rückflüssen von erfolgreich verlaufenden oder abgeschlossenen Projekten finanziert, sondern auch durch eine Kapitalerhöhung, die der Bundesrat 2017 beschlossen hat und welche im Zeitraum 2018-2022 in jährlichen Tranchen ausbezahlt wird.
Absatz 2: Mit dem Voranschlag 2018 beantragte der Bundesrat dem Parlament die Umwandlung der bei der Etablierung der SIFEM gewährten Bundesdarlehen in Aktienkapital. Die eidgenössischen
Räte stimmten diesem Antrag Ende 2017 zu.35 Die SIFEM ist seither ausschliesslich eigenkapitalfinanziert.
Die Kapitalausstattung der SIFEM stellt eine Subvention dar, weshalb es sich bei Artikel 14, Absatz 2 um eine Subventionsbestimmung handelt. Diese Subvention ist jedoch auf das EZA-HH-Gesetz und das Ost-Gesetz abgestützt. Dementsprechend ist die Subventionsbestimmung nicht neu und daher nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen (vgl. auch Ziffer 5.4).
Art. 15 Drittmittel
Die SIFEM ist eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts und damit eine eigenständige Rechtsperson. Sie kann von Dritten, d.h. sowohl von Privaten wie auch öffentlichen Institutionen und Organisationen (z.B. anderen Bundesstellen, aber auch subnationalen Körperschaften, die privatsektorfördernde Entwicklungshilfe leisten), geldwerte Leistungen entgegennehmen und diese für die Aufgabenerfüllung einsetzen. Die Inanspruchnahme von Sicherheiten (Garantien), Fremdfinanzierungslösungen (z.B. Drittdarlehen) oder von Zuschüssen Dritter gehören zur «Geschäftstätigkeit» der SIFEM, zumindest, wenn dies die Eigenwirtschaftlichkeit (vgl. Art. 14 Abs. 1) nicht gefährdet. Die Entgegennahme von Drittmitteln erfolgt in Absprache mit der EFV.
Art. 16 Tresorerie
34 SR 151.3
35 BBI 2018 733