Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten

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3.10.4 Artikel 65dter KVV

Von den Kantonen hat sich einzig der Kanton AG geäussert und bringt vor, dass die Prozentsätze und die damit einhergehenden Abstände nicht betriebswirtschaftlich begründet und daher willkürlich und nicht sachgerecht seien, was die Versorgungssicherheit gefährde.

Die Wirtschaftsverbände kritisieren, dass durch die vorgeschlagene Verschärfung der Anreiz für Neueinführungen von Biosimilars im Schweizer Markt weiter reduziert würde bzw. keine Rentabilität für die Hersteller von Biosimilars möglich sei. Dadurch müsse man mit weniger Produkten pro Wirkstoff rechnen, was die heute schon vorhandenen Versorgungsengpässe akzentuieren würde.

Von den Kantonalen Konferenzen / Vereinigungen argumentieren AVKZ und Société des pharmaciens fribourgeois, dass durch die vorgeschlagene Verschärfung der Anreiz für Neueinführungen von Biosimilars im Schweizer Markt weiter reduziert würde. Dadurch müsse man mit weniger Produkten pro Wirkstoff rechnen, was die heute schon vorhandenen Versorgungsengpässe akzentuieren würde.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer argumentieren, dass die Prozentsätze und die damit einhergehenden Abstände nicht betriebswirtschaftlich begründet und daher willkürlich und nicht sachgerecht seien und die Versorgungssicherheit deshalb gefährdet würde. Man solle sich zu den Wirkstoffen im Einzelfall Gedanken machen, denn der formulierte Text lasse insbesondere keinerlei Spielraum für Ausnahmen. Hier würde bereits die Einführung des Terminus "in der Regel" die Möglichkeit schaffen auf Sondersituationen eingehen zu können. H+ beurteilt die neu eingeführte Differenzierung zwischen Biosimilars und Generika grundsätzlich als positiv.

Die Versicherer schlagen eine jährliche Preisanpassung aller patentabgelaufenen Produkte auf den medianen Preis der Referenzländer im APV vor. Weiter soll die Wirtschaftlichkeit mit einem APV analog dem APV für Originalpräparate bestimmt werden. Sollte am System der Preisabstandsregeln festgehalten werden, sollte die bestehende Regelung in der KVV verankert und gleichzeitig erweitert werden.

Die Pharmaindustrie bringt vor, dass eine starke Erhöhung des Preisabschlages in Abhängigkeit des Marktvolumens nicht zielführend sei. Die bisherige Regelung des Handbuchs soll deshalb beibehalten werden. Weiter soll die erste Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre anhand der entsprechenden Preisabstände nach Artikel 65dterKVV erfolgen.

Unter „Privatpersonen“ haben sich zwei Personen geäussert. Sie argumentieren beide, dass die Prozentsätze und die damit einhergehenden Abstände nicht betriebswirtschaftlich begründet und daher willkürlich und nicht sachgerecht seien. Zu grosse Abstände bei der Senkung des Originalpreises könnten zur Folge haben, dass der gesamte Generika- und Biosimilarsmarkt nicht mehr rentabel sei. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit und damit die Gesundheit und Sicherheit der Patienten.

3.10.5 Artikel 65dquater KVV

Von den Wirtschaftsverbänden ist economiesuisse der Meinung, dass sich durch die vorgeschlagene Verschärfung der Anreiz für Neueinführungen von Generika im Schweizer Markt reduzieren würde. Dadurch müsse man mit weniger Produkten pro Wirkstoff rechnen, was die heute schon vorhandenen Versorgungsengpässe akzentuieren würde.

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer kritisieren, dass die vorgeschlagenen Preisabstände nicht betriebswirtschaftlich begründet und daher nicht sachgerecht seien. Zu grosse Preisabstände könnten zur Folge haben, dass günstige Behandlungsalternativen vom Markt verschwinden würden, was die Versorgungssicherheit und damit die Gesundheit und Sicherheit der Patienten und Patientinnen gefährden würde. Es sei zuerst eine Marktanalyse vorzunehmen und die konkreten Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen seien ab-