Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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3.17.10 Artikel 38d KLV
Die Kantone befürworten die Bestimmung teilweise, andere lehnen sie ab. AG regt an, dass in Bezug auf die festen Preisabschläge ein Monitoring vorgesehen werden müsse. Kanton SO kritisiert die definierten Preisabschläge als sehr hoch und stimme hier nur zu, sofern die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten gesichert ist. Zusätzlich fordert VD, dass Leitplanken gesetzt werden, wie namentlich die Einführung einer Preisuntergrenze oder eines maximalen Rabattsatzes für die betroffenen Medikamente.
Von den politischen Parteien lehnt die FDP die Bestimmung ab, da sie befürchtet, dass die Arzneimittel gar nicht oder mit Verzögerung in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, was für die Patientinnen und Patienten nachteilig wäre.
Die Wirtschaftsverbände lehnen die Bestimmung weitgehend ab. Economiesuisse erachtet fixe Abschläge als nicht sinnvoll, weil sie die Nutzendimension nicht beachten würden. Das Anliegen, die Einzelfallvergütung nicht zum Normalfall zu machen, kann economiesuisse aber nachvollziehen.
Bei den kantonalen Konferenzen / Vereinigungen stimmt die GDK mit dem Vorbehalt zu, dass in Bezug auf die festen Preisabschläge ein Monitoring vorgesehen werden müsse.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer lehnen die Bestimmung weitgehend
ab. VSVA und GSASA sind der Auffassung, dass die Anwendung fixer Preisabschläge nicht zielführend sei und man damit einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nicht gerecht werde. Im Weiteren bemängeln sie, dass die Verdoppelung der Preisabschläge nach 24 Monaten kontraproduktiv sei und statt einer Verbesserung der Versorgungssituation eine massive Verschlechterung resultiere. Sodann bemängeln GSASA und H+, dass der Mechanismus unverständlich beschrieben werde. Eine nachträgliche Anpassung des bereits vergüteten Preises sei nur mit hohen administrativen Hürden umsetzbar. Schliesslich kritisiert SGU-SSU die Bestimmung als nicht sozial verträglich, da niedrige Einkommen bei teuren Medikamenten ausgeschlossen würden.
Bei den Versicherern moniert SWICA, dass eine Umsetzung in der Praxis zu verschiedenen Fragen führen würden und den Druck auf die Vertrauensärztinnen und -ärzte erhöhen würde. Zudem äussert SWICA die Vermutung, dass es für kleinere Zulassungsinhaberinnen nicht mehr attraktiv sein könnte, ihre Arzneimittel in der Schweiz zuzulassen. Santésuisse äussert, dass es unklar sei, ob diese Regelung auf Art. 71a Abs 2 Buchstabe a und b oder nur a KVV beziehe. Curafutura und santésuisse monieren, dass ein Vergütungsverbot nach Ablauf der 24 Monate besser wäre. Groupe Mutuel stellt sich die Frage, ob ein einheitlicher Grenzwert für verschiedene Krankheiten angemessen sei. Schliesslich regt Groupe Mutuel an, dass Ermässigungen von den tatsächlich bezahlten Preisen abgezogen werden sollen.
Die Patientinnen- und Patientenverbände IG Seltene Krankheiten und NPSuisse befürchten ebenfalls, dass die geplanten Preisabschläge und neuen Auflagen zu (jahre)langen Verzögerungen im Zugang für Therapien für seltene Krankheiten führen würden, wie auch zu Rückzügen von Therapien aus dem Schweizer Markt. Die Leidtragenden der Revision wären somit die Patientinnen und Patienten. SPO begrüsst die vorgeschlagenen Preisabschläge grundsätzlich, stellt sich aber die Frage, was genau die Regelung ist, wenn es zwischen Krankenkasse und Zulassungsinhaberin zu Unstimmigkeiten über die Nutzenkategorie oder über den genauen Preis komme. Schliesslich ist nach Meinung von SPO nachvollziehbar, dass mit dem zusätzlichen Preisabschlag Druck erzeugt werden solle, jedoch gelte es eine Verzögerung einer Aufnahme in die Spezialitätenliste von 24 Monaten aus Patientensicht zu vermeiden.
Die Pharmaindustrie lehnt die Bestimmung klar ab. Es wird als inakzeptabel kritisiert, dass die Erhöhung der Abschläge nach 24 Monaten die mit den hohen, fixen und transparenten Preisabschlägen verbundenen negativen Anreizen verschärfe und im Widerspruch zum Ansatz stehe, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Therapie stehen sollten. Im Weiteren wird vorgebracht, dass es sich faktisch um einen schweren Eingriff