Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/74: Änderungen der KVV und KLV: Arzneimittelmassnahmen · 57 Seiten
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in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Pharmaunternehmen ohne genügende gesetzliche Grundlage handle.
Unter „Andere“ beurteilt RDAF die in der Revision vorgeschlagenen und auf der Nutzenbewertung durch das OLUtool basierenden öffentlichen Preisabschläge zwischen 40% bis 60% für Arzneimittel, die mittels Einzelfallgesuch erstattet werden sollen, ebenfalls kritisch. Dies würde zu einer Verschlechterung der Versorgungssituation von Patienten in der Schweiz führen. SGV schliesslich befürchtet, der Druck auf das System werde gross sein, wenn fixe Abschläge so implementiert würden. Die Vertrauensärztinnen und -ärzte dürften nicht ökonomisch orientiert beeinflusst werden, der nötige Freiraum gemäss Art. 57 KVG dürfe nicht tangiert werden.
3.17.11 Artikel 38e KLV
Bei den Kantonen bemängelt BL, dass die Erhöhung der Abschläge nach 24 Monaten die mit den hohen, fixen und transparenten Preisabschlägen verbundenen negativen Anreizen verschärfe und im Widerspruch zum Ansatz stehe, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Therapie stehen sollen. Kanton AG regt an, dass in Bezug auf die festen Preisabschläge ein Monitoring vorgesehen werden müsse. Auch hier kritisiert SO die definierten Preisabschläge als sehr hoch und stimme hier nur zu, sofern die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten gesichert sei.
Bei den politischen Parteien lehnt die FDP die Bestimmung ab und verweist auf das zu Art. 38d E-KLV Gesagte.
Die Wirtschaftsverbände lehnen die Erhöhung der Abschläge nach 24 Monaten ab, da dies Fehlanreize verursachen würde.
Von den kantonalen Konferenzen / Vereinigungen stimmt die GDK mit dem Vorbehalt zu, dass in Bezug auf die festen Preisabschläge ein Monitoring vorgesehen werden müsse.
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer lehnen die Bestimmung weitgehend
ab. VSVA und GSASA sind der Auffassung, dass die Anwendung fixer Preisabschläge nicht zielführend sei und man damit einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nicht gerecht werde. Ebenso bemängeln sie, dass die Verdoppelung der Preisabschläge nach 24 Monaten kontraproduktiv sei und statt einer Verbesserung der Versorgungssituation eine massive Verschlechterung resultiere. GSASA befürchtet, dass Streit zwischen Krankenversicherern und Zulassungsinhaberinnen über den passenden Abschlag vorprogrammiert sei. Schliesslich kritisiert SGU-SSU die Bestimmung auch hier als nicht sozial veträglich, da niedrige Einkommen bei teuren Medikamenten ausgeschlossen würden.
Bei den Versicherern beurteilt SWICA die Bestimmung von sehr kritisch bis ablehnend, da Einsparungen wegfallen würden, wenn bei Biosimilars und Generika auf Rabatte verzichtet werde. Curafutura moniert, dass keine Auslandpreisvergleiche einzubeziehen sind, sondern Ankerpreise aufgrund der Kosten der Vergleichstherapie. Santésuisse weist darauf hin, dass die Preise einheitlich ermittelt werden müssten, damit die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden könne. Die Versicherer sind zudem der Ansicht, dass laufende Behandlungen von der 24-Monatsregel ausgenommen werden sollten, ansonsten sei die Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt. Groupe Mutuel stellt schliesslich die Frage, ob ein einheitlicher Grenzwert für verschiedene Krankheiten überhaupt als angemessen betrachtet werden könne.
Die Patientinnen- und Patientenverbände kritisieren den über zwei Jahre dauernden SL-Aufnahmeprozess als inakzeptabel. Diese Problematik solle nicht über die Anpassung bei der Einzelfallbeurteilung erfolgen. Auch IG Seltene Krankheiten und NPSuisse befürchten, dass die geplanten Preisabschläge und neuen Auflagen zu (jahre)langen Verzögerungen im Zugang für Therapien für seltene Krankheiten führen werden, wie auch zu Rückzügen von Therapien aus dem Schweizer Markt. Die Leidtragenden der Revision wären somit die Patientinnen und Patienten.