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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
a. eine weisse Verknüpfung nach Artikel 2 Buchstabe d dieser Verordnung, wenn die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich sind oder;
b. eine gelbe Verknüpfung nach Artikel 2 Buchstabe a dieser Verordnung, wenn die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können.
Art. 23 Manuelle Verifizierung einer gelben Verknüpfung
Eine gelbe Verknüpfung ist von der nach Artikel 110g Absatz 2 AIG zuständigen Behörde oder bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich vom SIRENE-Büro nach Artikel 29 Absätze 3–5 der Verordnungen (EU) 2019/81740 und (EU) 2019/81841 unverzüglich manuell zu verifizieren.
Art. 24 Zugriff auf Daten aus Verknüpfungen
1Behörden, die auf mindestens eines von einer roten Verknüpfung betroffenes Informationssystem nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, dürfen die Daten nach Artikel 26 Buchstaben a und b abfragen.
2Behörden, die auf beide Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, zwischen denen eine weisse Verknüpfung besteht, dürfen die Daten nach Artikel 26 dieser Verordnung abfragen.
3Behörden, die auf beide Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, zwischen denen eine grüne Verknüpfung besteht, dürfen die Daten nach Artikel 26 abfragen, wenn eine Abfrage eine Übereinstimmung bei den verknüpften Daten ergeben hat.
Art. 25 Vorgehen bei Vorliegen einer roten oder weissen Verknüpfung
1Erstellt die für die manuelle Verifizierung zuständige Behörde eine rote oder eine weisse Verknüpfung, so hat sie die betroffene Person nach Artikel 32 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 33 Absatz 4 der Verordnungen (EU) 2019/81742 und (EU) 2019/81843 grundsätzlich zu informieren.
2Liegen Hinweise vor, dass eine rote oder eine weisse Verknüpfung nicht korrekt erfasst worden ist, unrechtmässig verarbeitet wird oder nicht mehr aktuell ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 Absatz 7 beziehungsweise 33 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/81744 und (EU) 2019/81845.
42 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
43 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
44 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
45 Siehe Fussnote zu Artikel 1.