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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
3Die Abfrage im CIR zwecks Identifikation erfolgt anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten im Beisein der Person. Können die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten in Verbindung mit den Daten zu den Reisedokumenten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten.
4Im Falle von Naturkatastrophen, bei Unfallereignissen oder Gewalttaten dürfen die Behörden nach Absatz 1 ausschliesslich zur Identifikation unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter menschlicher Überreste mit den biometrischen Daten der betroffenen Person Abfragen im CIR vornehmen.
Art. 11 Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
(Art. 110c AIG)
Folgende Organisationseinheiten des Bundes und der Kantone können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatangehörigen bei gelben Verknüpfungen zu Verifizierungszwecken und bei roten Verknüpfungen zur Bekämpfung von Identitätsbetrug die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:
a. wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt: das SIRENE-Büro und die Verwaltungseinheiten, die es unterstützen;
b. wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16–18 der Verordnung (EU) 2017/222622 enthält, vorliegt:
1. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG,
2. die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze;
c. wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt:
1. die für die Visumerteilung zuständigen Einheiten im Direktionsbereich für Zuwanderung und Integration des SEM,
2. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG,
3. die Abteilung Protokoll und die Abteilung Auslandvertretungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
4. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen,
22 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15