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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten

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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen

AS 2021

b. sofern keine Abfrage nach Artikel 10 erfolgt, einen Verweis auf das Schengen/Dublin-Informationssystem oder die Komponenten, das oder die die entsprechenden Daten enthalten und

c. die Daten, die im entsprechenden Informationssystem enthalten sind.

2Werden keine Daten gefunden oder tritt ein Fehler auf, so enthält die Antwort des ESP diesen Hinweis.

Art. 20 Protokollierung von Abfragen im ESP

1Jede Abfrage von Daten über das ESP ist von der abfragenden Behörde zu protokollieren. Im Protokoll festzuhalten sind folgende Informationen:

a. die Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer und das Benutzerprofil, das auf das ESP zugreift;

b. die abgefragten Schengen-Dublin-Informationssysteme und Komponenten;

c. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;

d. das Ergebnis der Abfrage.

2Die Einzelheiten der Protokollierung richten sich nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnungen (EU) 2019/81732 und (EU) 2019/ 81833.

5. Abschnitt: Detektor für Mehrfachidentitäten

Art. 21 Verantwortung für die Datenbearbeitung im MID

Das SEM und fedpol sind die nationalen Behörden nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnungen (EU) 2019/81734 und (EU) 2019/81835. Das SEM ist verantwortlich für Daten, die aus dem C-VIS, EES oder ETIAS stammen; fedpol ist verantwortlich für Daten, die aus dem N-SIS stammen.

Art. 22 Durchführung und Ergebnisse der Prüfung auf Mehrfachidentitäten

1Die Durchführung der Prüfung auf Mehrfachidentitäten richtet sich nach Artikel 27 der Verordnungen (EU) 2019/81736 und (EU) 2019/81837.

2Der MID erstellt nach Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnungen (EU) 2019/81738 und (EU) 2019/81839:

34 Siehe Fussnote zu Artikel 1.

35 Siehe Fussnote zu Artikel 1.