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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
3Die Behörde, die die personenbezogenen Daten im MID erfasst hat, stellt den betroffenen Personen im Zeitpunkt der Datenerfassung die Informationen nach Artikel 47 der Verordnungen (EU) 2019/81746 und (EU) 2019/81847 zur Verfügung.
Art. 26 Inhalt der Identitätsbestätigungsdatei
1Eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 der Verordnungen (EU)
2019/81748 und (EU) 2019/81849 wird erstellt und gespeichert, wenn die Prüfung auf Mehrfachidentitäten eine Verknüpfung zwischen Daten im SIS, im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac auslöst. Sie enthält folgende Daten:
a. die gelbe, grüne, rote oder weisse Verknüpfung;
b. der Verweis auf die Schengen/Dublin-Informationssysteme, in denen die verknüpften Daten gespeichert sind;
c. die einmalige Kennnummer, die das Abrufen der verknüpften Daten aus den entsprechenden Schengen/Dublin-Informationssysteme ermöglicht;
d. die Angabe der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde;
e. das Datum der Erstellung oder jeder Aktualisierung der Verknüpfung.
2Der Datenkatalog der Identitätsbestätigungsdatei des MID ist im Anhang 2
aufgeführt.
Art. 27 Datenspeicherung im MID
Die Identitätsbestätigungsdateien und die in ihnen enthaltenen Daten einschliesslich der Verknüpfungen im MID werden so lange gespeichert, wie die verknüpften Daten in zwei oder mehr Informationssystemen gespeichert sind. Sie werden automatisch aus dem MID gelöscht.
Art. 28 Protokollierung von Abfragen des MID
Jede Abfrage des MID ist von der abfragenden Behörde zu protokollieren. Im Protokoll festzuhalten sind folgende Informationen:
a. die Nutzerin oder der Nutzer, die resp. der die Abfrage vornimmt;
b. der Zweck des Zugriffs der Nutzerin oder des Nutzers;
c. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
d. die Art der für die Abfrage verwendeten Daten.
46 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
47 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
48 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
49 Siehe Fussnote zu Artikel 1.