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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten

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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen

AS 2021

(EES) und dem Visa-Informationssystem (C-VIS) stammen; fedpol ist verantwortlich für Daten, die aus dem Schengener Informationssystem (SIS) stammen.

Art. 4 Biometrische Merkmalsdaten des sBMS

(Art. 110 AIG und 16a BPI)

1Die biometrischen Merkmalsdaten des sBMS werden aus den Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, die aus dem SIS, dem EES, dem C-VIS und dem Eurodac stammen, generiert.

2Die biometrischen Merkmalsdaten werden logisch voneinander getrennt

gespeichert nach den Informationssystemen, aus denen die ursprünglichen

biometrischen Daten stammen.

Art. 5 Abgleich mit Daten aus dem CIR und SIS

1Der sBMS nimmt einen automatisierten Abgleich mit den im CIR und SIS gespeicherten biometrischen Daten vor, wenn im EES, im C-VIS, in Eurodac oder im SIS neue Datensätze angelegt oder aktualisiert werden.

2Die Abfragen anhand biometrischer Daten erfolgt zu den Zwecken nach Artikel 14 der Verordnungen (EU) 2019/81716 und (EU) 2019/81817.

Art. 6 Datenspeicherung im sBMS

Im sBMS werden die biometrischen Merkmalsdaten und die dazugehörigen Verweise nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im SIS und im CIR gespeichert sind. Die Löschung von biometrischen Daten im SIS und im CIR führt auch zur automatischen Löschung der Daten im sBMS.

Art. 7 Protokollierung der Datenabfragen im sBMS

Jede Abfrage von Daten im sBMS ist von der abfragenden Behörde zu protokollieren. Im Protokoll festzuhalten sind folgende Informationen:

a. die abfragende Behörde;

b. die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme;

c. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;

d. die für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten;

e. die Abfrageergebnisse.

16 Siehe Fussnote zu Artikel 1.

17 Siehe Fussnote zu Artikel 1.