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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
5. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden,
6. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden,
7. die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone Zuständigkeiten im Bereich Visa nach Art. 110c Abs. 1 Bst. c AIG übertragen haben;
d. wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Gesuchsdatensatz vorliegt, der die Daten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/124023 enthält: das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.
Art. 12 Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder
Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
(Art. 110d Abs. 2 AIG)
1Folgende Organisationseinheiten des Bundes nach Artikel 110d Absatz 2 AIG können falls die Bedingungen nach Artikel 22 der Verordnungen (EU) 2019/81724 EU) und (EU) 2019/81825 erfüllt sind, zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten die im CIR gespeicherten Verweise abfragen:
a. bei fedpol:
1. die Bundeskriminalpolizei,
2. die für die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zuständigen Stellen,
3. die Einsatz- und Alarmzentrale;
b beim NDB:
1. die Abteilung Beschaffung,
2. die Abteilung Auswertung,
3. die Steuerung Terrorismusabwehr,
4. die Steuerung Nachrichtendienst,
5. die Steuerung Extremismusabwehr,
6. die Steuerung Nonproliferation,
7. der Bereich Ausländerdienst,
8. der Bereich Datenerfassung/Triage,
9. das Bundeslagezentrum;
c. bei der Bundesanwaltschaft: die verfahrensführenden Abteilungen.
23 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236/1 vom 19.9.2018, S. 1 ff.
24 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
25 Siehe Fussnote zu Artikel 1.