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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
3. Abschnitt: Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten
Art. 8 Verantwortung für die Datenbearbeitung im CIR
Das SEM ist die nationale Behörde nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/81718 und (EU) 2019/81819.
Art. 9 Daten des CIR
(Art. 110a AIG)
1Die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen werden im CIR logisch voneinander getrennt gespeichert nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen.
2Die Daten im CIR werden als Folge der Erfassung, Änderung oder Löschung von Daten nach Absatz 1 im EES, im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), im C-VIS oder in Eurodac automatisch angepasst.
3Der Datenkatalog des CIR nach Artikel 18 der Verordnungen (EU) 2019/81720 und (EU) 2019/ 81821, die zur Abfrage auf die Daten berechtigten Stellen sowie der Umfang der Abfrageberechtigungen sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 10 Abfrage des CIR zwecks Identifikation
Art. 110b AIG
1Folgende Organisationseinheiten des Bundes nach Artikel 110b Absatz 3 AIG können zur Identifikation von Personen das CIR abfragen:
a. bei fedpol:
1. die Bundeskriminalpolizei,
2. der Bundessicherheitsdienst,
3. die Einsatz- und Alarmzentrale,
4. die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen,
5. die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.
b. beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Zur Identifikation dürfen zudem die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden die im CIR gespeicherten Daten abfragen.
18 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
19 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
20 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
21 Siehe Fussnote zu Artikel 1.