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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
7. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 31
1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 25. November 202055 über die digitale Transformation und die Informatik sowie Verordnung vom 27. Mai 202056 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung.
2Die Behörden, welche Zugang zu den Interoperabilitätskomponenten haben, treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: [Name]
Der Bundeskanzler: [Name]
55 SR 172.010.58
56 SR 120.73