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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten

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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen

AS 2021

2Zu den Zwecken nach Absatz 1 können die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano die im CIR gespeicherten Verweise abfragen.

Art. 13 Antrag auf vollständigen Datenzugang zwecks Verhütung,

Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

(Art. 110d Abs. 3 und 4 AIG)

1Führt eine Abfrage im CIR zu einem Treffer im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac, so wird der Verweis auf das entsprechende Informationssystem angezeigt. Diese Information darf ausschliesslich für die Zwecke der Übermittlung eines Antrags auf vollständigen Zugang gemäss Absatz 2 verwendet werden.

2Die abfragende Behörde hat anschliessend bei der Einsatzzentrale von fedpol (EAZ fedpol) ein begründetes Gesuch auf vollständigen Zugang zu den Daten von mindestens einem dieser Informationssysteme zu stellen, das einen Treffer ergeben hat. Der vollständige Zugang unterliegt weiterhin den Bedingungen und Verfahren, die in den einschlägigen Rechtsinstrumenten festgelegt sind.

3Wird ausnahmsweise kein Zugang verlangt, so ist dies von der abfragenden Behörde schriftlich zu begründen und zu protokollieren, wobei die Nichtbeantragung in der nationalen Datei rückverfolgbar sein muss.

Art. 14 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

1Die EAZ fedpol überprüft, ob:

a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen können; und

b. Beweise oder hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass die Datenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen.

2Der vollständige Zugang auf die Daten der zugrundeliegenden Informationssysteme richtet sich nach:

a. Artikel [...] der Verordnung vom [...] über das Einreise- und Ausreisesystem;

b. Artikel [...] der Verordnung vom [...] über das Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem;

c. Artikel [...] der Verordnung vom 18. Dezember 201326 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem.

Art. 15 Datenspeicherung im CIR

Die Daten im CIR werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac gespeichert sind. Die Löschung der Daten in den zugrundeliegenden Informationssystemen führt zur automatischen Löschung der Daten im CIR.

26 SR 142.512