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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen
Art. 29 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten in den
Schengen/Dublin-Informationssystemen sowie im MID und CIR
1Das Recht der in den Schengen/Dublin-Informationssystemen aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:
a. bei Einträgen aus dem N-SIS nach den Artikeln 50–51 der N‑SIS-Verordnung vom 7. Mai 200850;
b. bei Einträgen aus dem C-VIS nach den Artikeln […];
c. bei Einträgen aus dem EES nach den Artikeln […];
d. bei Einträgen aus dem ETIAS nach den Artikeln […].
2Gesuche um Auskunft, Berichtigung und Löschung von Verknüpfungen und Daten im MID sowie von Daten im CIR sind schriftlich an das SEM zu richten.
3Das SEM bearbeitet die Gesuche gemäss Absatz 2 nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
4Hinsichtlich der im MID gespeicherten Verknüpfungen kann die betroffene Person gemäss Artikel 48 der Verordnungen (EU) 2019/81751 und (EU) 2019/81852 um Berichtigung oder Löschung ersuchen.
Art. 30 Aufsicht über die Datenbearbeitung
1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.
2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.
3Die Einzelheiten der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden richten sich nach Artikel 51 der Verordnungen (EU) 2019/81753 und (EU) 2019/ 81854.
50 SR 362.0
51 Siehe Fussnote zu Artikel 1.
52 Siehe Fussnote zu Artikel 1.