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Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 22 Seiten
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Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
AS 2021
Art. 16 Protokollierung von Abfragen im CIR
Jede Abfrage von Daten im CIR ist von der abfragenden Behörde zu protokollieren. Im Protokoll festzuhalten sind folgende Informationen:
a. die abfragende Behörde;
b. die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme;
c. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
d. die für die Abfrage verwendeten Daten;
e. die Abfrageergebnisse.
Art. 17 Recht auf Information
Die Behörde, die die Daten erfasst hat, die im CIR zu speichern sind, stellt den betroffenen Personen die Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81727 und (EU) 2019/81828 zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.
4. Abschnitt: Europäisches Suchportal
Art. 18 Datenabfrage über das ESP
(Art. 110e AIG und Art. 16b BPI)
1Die Abfragerechte der Behörden über das ESP richten sich nach:
a. Artikel [...] der Verordnung vom [...] über das Einreise- und Ausreisesystem;
b. Artikel [...] der Verordnung vom [...] über das Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem;
c. Artikel 11 der Verordnung vom 18. Dezember 201329 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem;
d. Artikel 7 der Verordnung vom über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro.
2Die weiteren Einzelheiten richten sich nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnungen (EU) 2019/81730 und (EU) 2019/ 81831.
Art. 19 Antwort des ESP
1Die Antwort des ESP enthält bei einem Treffer folgende Angaben:
a. den Hinweis, dass Daten gefunden wurden,
27Siehe Fussnote zu Artikel 1.
28Siehe Fussnote zu Artikel 1.