Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 9f Folgemassnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch das SIRENE-Büro

Nach der manuellen Überprüfung eines Treffers im Sinne von Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffern iii–vii hat die zuständige Visumbehörde oder die benannte VIS-Behörde den Treffer dem SIRENE-Büro des Schengen-Staats mitzuteilen, der den Antrag bearbeitet. Das SIRENE-Büro übernimmt verschiedene Aufgaben in Zusammenhang mit Ausschreibungen. Bei einer SIS-Ausschreibung zur Rückkehr verbunden mit einem Einreiseverbot unterrichtet das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, damit letzterer die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend löscht, damit dieser eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingibt. Bei einer SIS-Ausschreibung zur Rückkehr ohne Bezug zu einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist der ausschreibende Staat über das SIRENE-Büro zu informieren, damit die Ausschreibung unverzüglich gelöscht wird.

Bei Treffern im Polizeibereich, die durch die benannte VIS-Behörde (Art. 9d) verifiziert worden sind, muss das SIRENE-Büro alle geeigneten Folgemassnahmen gemäss der Verordnung (EU) 2018/186241 treffen.

Art. 9g Folgemassnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch die benannten VIS-Behörden

Es wird dargelegt, wie bei Vorliegen eines überprüften Treffers hinsichtlich der Ergreifung von allfälligen Folgemassnahmen durch die benannte VIS-Behörde vorgegangen wird.

Dieser neue Artikel sieht namentlich vor, dass die benannte VIS-Behörde den Visumbehörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu übermittelt, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, die bei der Prüfung des Antrags nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zu berücksichtigen ist. Diese Information wird im System gespeichert und ist nur für die zentralen Visumbehörden und die benannte VIS-Behörde zugänglich. Sie ist innert sieben Tagen nach der Meldung des VIS an die benannte VIS-Behörde zu übermitteln.

Art. 9h Durchführung und Handbuch

Dieser neue Artikel hält fest, dass eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten und Europol geeignete Kommunikationskanäle einrichtet, um die Zwecke der Artikel 9a–9g der vorliegenden Verordnung zu erfüllen. Die Europäische Kommission legt in einem delegierten Rechtsakt entsprechende Verfahren und Vorschriften fest.

Art. 9i Aufgaben von Europol

Dieser Artikel hält lediglich fest, dass Europol sein Informationssystem entsprechend anpasst, damit Abfragen nach den Artikeln 9a Absatz 3 und 22b Absatz 2 der VIS-Verordnung automatisiert bearbeitet werden können.

Art. 9j Spezifische Risikoindikatoren

Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf Sicherheitsrisiken, illegale Einwanderung oder hohe Epidemierisiken hinweisen und im VIS registriert werden, werden von der ETIAS-Zentralstelle nach Anhörung des VIS-Überprüfungsausschusses definiert, festgelegt, ex ante bewertet, angewandt, ex post beurteilt, überarbeitet und gelöscht.

Die Europäische Kommission hält in einem delegierten Rechtsakt eine genauere Definition der Risiken fest und stützt sich dabei namentlich auf Statistiken des VIS und des EES. Sie muss auch in einem Durchführungsrechtsakt die Risiken erläutern, auf denen die spezifischen Risikoindikatoren beruhen. Diese werden alle sechs Monate überprüft.

Art. 9k VIS-Überprüfungsausschuss

In diesem neuen Artikel wird festgelegt, dass innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein VIS-Überprüfungsausschuss eingerichtet wird, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Es wird zudem festgelegt, dass der Ausschuss bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammenkommt. Weiter wird festgehalten, dass der Ausschuss in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung annimmt. Die ETIAS-Zentralstelle konsultiert diesen Ausschuss unter anderem zur Festlegung der Risikoindikatoren.

Art. 9l VIS-Beratungsgremium für Grundrechte

In diesem neuen Artikel wird festgehalten, wie sich das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte zusammensetzt und welche Aufgaben es innehat. Zudem wird geregelt, wie regelmässig dieser Ausschuss zusammentritt und mit welchem Quorum er seine Beschlüsse fällt. Dieser Ausschuss wird namentlich vom VIS-Überprüfungsausschuss zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte konsultiert, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung. Er erstellt einen jährlichen Bericht.

Art. 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung

Absatz 1 Buchstabe f erfährt eine rein sprachliche und redaktionelle Anpassung aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird.

Art. 11 Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags

Diese Bestimmung wird aufgehoben.

Art. 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung

Absatz 2 hält fest, dass im Antragsdatensatz die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung anzugeben sind. Neu wird in Absatz 2 Buchstabe a unter Ziffer iia ein neuer Grund für die Verweigerung des Visums eingefügt, welcher festhält, dass die Antragstellerin

41 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.