Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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das VIS über das ESP einen Abgleich durch mit den Daten im SIS, EES, ETIAS, Eurodac, ECRIS-TCN, in den Europol-Datenbanken, in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Interpol-SLTD) und in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN). Im Anschluss an die Abfrage fügt das VIS dem entsprechenden Antragsdatensatz einen Hinweis bezüglich der in den erwähnten Datenbanken erzielten Treffer bei.

Es ist zu unterstreichen, dass die Schweiz sich nicht an ECRIS-TCN beteiligt und keine Treffer aus dieser Datenbank erhält. Zudem sind die Daten von Europol für die Schweiz nur indirekt zugänglich über das Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt40. Die Modalitäten der Teilnahme von Interpol an der Interoperabilität sind zurzeit noch Gegenstand von Verhandlungen in der EU.

Eine Neuerung gegenüber dem aktuellen VIS sind spezifische Risikoindikatoren, die bei Eröffnung eines Datensatzes im System automatisch aktiviert werden.

Dieser Artikel legt auch fest, welche Behörden über die Ergebnisse des Abgleichs informiert werden und welche Daten sie erhalten. Namentlich soll bei jedem Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste eine automatische Information vom VIS an die nationale ETIAS-Stelle erfolgen zwecks Verifizierung (vgl. Art. 9e Verordnung [EU] 2021/1134).

Art. 9b Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die

nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit geniessen

Neu wird eine automatisierte Kontrolle durchgeführt um festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der Anwesenheit des überprüften Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko einhergeht.

Das VIS überprüft jedoch für diese Personenkategorie nicht, ob die antragstellende Person im EES als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder war. Ebenfalls überprüft es nicht, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.

Hat die Abfrage einen Treffer ergeben, der eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS betrifft, überprüft die Visumbehörde den Grund dafür. Bezieht sich der Grund für die Ausschreibung auf das Risiko der illegalen Einwanderung, so wird diese Ausschreibung bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt. Die spezifischen Risikoindikatoren in Bezug auf die illegale Einwanderung finden hier ebenfalls keine Anwendung (Art. 9j).

Art. 9c Manuelle Verifizierung und Folgemassnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden

Neu werden Treffer, die sich aus Abfragen in anderen Systemen gemäss dem neuen Artikel 9a ergeben, von der Visumbehörde des Schengen-Staates, der für das Gesuch zuständig ist, manuell überprüft. Diese Behörde hat Zugriff auf den Antragsdatensatz und die damit verknüpften Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatischen Verarbeitung ausgelöst wurden. Für die Dauer der Überprüfung erhält sie zudem Zugriff auf die Daten im EES, ETIAS, SIS, Eurodac oder Interpol-SLTD, die den Treffer ausgelöst haben. Es geht darum zu prüfen, ob die Visumantragstellerin oder der Visumantragsteller die gleiche Person ist wie jene, die in einer oder mehreren dieser Datenbanken registriert ist.

Dieser Artikel regelt weiter, wie vorzugehen ist, wenn die Daten im Antragsdatensatz mit den Daten im VIS oder einer anderen abgefragten Datenbank übereinstimmen oder wenn es Abweichungen gibt. Korrekte Treffer, die sich beispielsweise durch die spezifischen Risikoindikatoren ergeben haben, werden bei der Prüfung der Visumanträge nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt. Die zuständige Visumbehörde entscheidet in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers, sondern nimmt in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

Art. 9d Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden

Es wird festgehalten, dass jeder Schengen-Staat mindestens eine Behörde zu benennen hat, die für die Zwecke der manuellen Verifizierung sowie die Folgemassnahmen in Bezug auf Treffer, die den polizeilichen Bereich betreffen, zuständig ist. Diese Behörde erhält für die Dauer der Verifizierung vorübergehend Zugriff auf die Daten im SIS, ECRIS-TCN, Interpol-TDAWN oder in den Europol-Datenbanken, die den Treffer ausgelöst haben. Weiter wird festgehalten, dass die benannte VIS-Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Benachrichtigung des VIS prüft, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme und Datenbanken übereinstimmt. Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den in den betreffenden Informationssystemen oder Datenbanken gespeicherten Daten überein, so löscht die benannte VIS-Behörde den Eintrag, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist, aus dem Antragsdatensatz.

Die zu verifizierenden Treffer fallen in den Polizeibereich, weshalb die geänderte Verordnung die Möglichkeit vorsieht, das SIRENE-Büro als VIS-Behörde zu benennen. Es steht den Schengen-Staaten jedoch frei, für diese Aufgabe eine andere nationale Behörde zu wählen.

Art. 9e Manuelle Verifizierung und Folgemassnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste

Dieser neue Artikel regelt, wie mit Treffern umgegangen wird, die in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden. Die betreffende nationale ETIAS-Stelle verifiziert innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Absendung der Benachrichtigung durch das VIS, ob die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten mit den Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen. Die nationale ETIAS-Stelle hat die Visumbehörden innert sieben Tagen nach Eingang der Meldung im VIS mittels einer Stellungnahme zu informieren. Erhalten die Behörden keine Stellungnahme, bedeutet dies, dass nichts gegen eine Visumerteilung spricht. Stimmen die Daten im Antragsdatensatz nicht mit den Daten in der ETIAS-Überwachungsliste überein, so unterrichtet die nationale ETIAS-Stelle die Visumbehörde, die den Visumantrag bearbeitet. Diese löscht den Eintrag, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist, aus dem Antragsdatensatz.

40 SR 0.362.2