Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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oder der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet. Des Weiteren wird in Absatz 2 ein Unterabsatz eingefügt, der festhält, dass die Nummerierung der Verweigerungsgründe im VIS der Nummerierung der Verweigerungsgründe im Standardformular in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 entspricht.

Art. 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer

In einem neuen Absatz wird festgehalten, dass bei einer Aktualisierung der Antragsdatensätze das VIS dem Schengen-Staat, der das Visum erteilt hat, neu eine vom C-VIS automatisch generierte und mit VISMail übermittelte Nachricht über den Entscheid betreffend Annullierung oder Aufhebung des Visums sendet.

Art. 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung

Absatz 1 hält neu fest, dass die zuständige Visumbehörde zum Zwecke der Prüfung der Anträge und der Entscheidung über diese Anträge eine Abfrage im VIS durchführt. Es wird festgestellt, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller eine Entscheidung zur Verweigerung, zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung eines Visums ergangen ist (Bst. a) und ob in Bezug auf die Antragstellerin oder den Antragsteller eine Entscheidung zur Erteilung, zur Verweigerung, zum Entzug, zur Aufhebung, zur Annullierung, zur Verlängerung oder zur Erneuerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ergangen ist (Bst. b).

In Absatz 2 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 9 (Daten des Reisedokuments) entfernt, ohne Inhaltsänderung. Stattdessen werden die erforderlichen Daten des Reisedokuments genannt. Neu werden in Absatz 2 Buchstabe f das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt und der Aufenthaltstitel genannt. Der Begriff «Gesichtsbild» wird neu in Absatz 2 Buchstabe ea eingefügt. Im Weiteren wird im neuen Absatz 2a festgehalten, dass das Gesichtsbild nicht das einzige Suchkriterium sein darf (Abs. 2a).

Absatz 3 erfährt eine rein redaktionelle Anpassung aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird.

Art. 16 Verwendung des VIS zur Konsultation und für Ersuchen um Dokumente

Die Liste der Schengen-Staaten, die bei der Erstellung eines Antragsdatensatzes im VIS für einen Staatsangehörigen eines spezifischen Drittstaats oder einen Angehörigen einer spezifischen Kategorie dieser Staatsangehörigen eine vorgängige Konsultation verlangen, wird ausschliesslich zum Zweck des Konsultationsverfahrens neu in das VIS integriert. Das VIS übermittelt das Ersuchen um Konsultation automatisch über VISMail.

Dieses Vorgehen gilt neu auch für weitere Datenübermittlungen etwa betreffend die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit der konsularischen Zusammenarbeit, die eine Übermittlung von im VIS gespeicherten oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten enthalten.

Art. 17 Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

Dieser Artikel wird gestrichen.

2.3.3 Kapitel III: Zugang zu Visadaten durch andere Behörden (neuer Titel)

Art. 17a Interoperabilität mit dem EES

In Absatz 3 erhält der Buchstabe e eine neue Fassung. Diese regelt, dass die Gesichtsbilder bei der Überprüfung der Identität einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nur überprüft werden, sofern jene bei der Einreichung des Gesuchs direkt vor Ort aufgenommen worden sind.

Es wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, wonach dem VIS aufgrund der Interoperabilität ermöglicht wird, den Prozess zur Löschung eines Gesichtsbilds aus dem persönlichen Dossier im EES einzuleiten, wenn das Gesichtsbild im VIS bei der Einreichung des Gesuchs direkt vor Ort aufgenommen wurde.

Ebenfalls wird durch die Interoperabilität ermöglicht, dass das VIS durch das EES automatisch benachrichtigt wird, sobald ein Kind unter zwölf Jahren bei der Ausreise im EES erfasst wird (neuer Absatz 3b).

Art. 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

In Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe b wird der Begriff «Fotos» durch «Gesichtsbilder» ersetzt.

In Absatz 6 wird Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wie folgt geändert: Die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle wird anhand von Fingerabdrücken oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds verifiziert. In Unterabsatz 2 wird festgehalten, dass bei Kontrollen an den Grenzen, bei welchen das EES eingesetzt wird, die zuständigen Behörden die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild der Visuminhaberin oder des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des Gesichtsbildes verifizieren. Können die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild nicht verwendet werden, wird eine Suche anhand der alphanumerischen Daten gemäss Absatz 1 durchgeführt.

In Absatz 7 wird geregelt, dass die zuständige Behörde zum Zweck der Überprüfung der Fingerabdrücke und neu auch des Gesichtsbilds eine Abfrage des VIS aus dem EES durchführen kann.

Art. 19 Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Unterabsatz 2 von Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass die Verifizierung der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit deren Gesichtsbild erfolgen kann, sofern die vorgängige Abnahme der Fingerabdrücke zu keiner Identifizierung geführt hat.

In Absatz 2 Buchstabe b wird der Begriff «Fotos» durch «Gesichtsbilder» ersetzt.