Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Art. 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht
befreit sind, im EES
Absatz 4 erfährt rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen, indem die Verifizierung von Drittstaatsangehörigen durch Abgleich der im VIS erfassten Fingerabdrücke und neu auch der direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder erfolgen kann.
Art. 20 Zugang zu Daten zur Identifizierung
Absatz 1 erfährt eine rein sprachliche und redaktionelle Anpassung aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird. Weiter wird neu erwähnt, dass das Gesichtsbild nicht das einzige Suchkriterium darstellen darf.
In Absatz 2 Buchstabe c wird der Begriff «Fotos» durch «Gesichtsbilder» ersetzt. Im Weiteren erhält Absatz 2 Buchstabe c eine redaktionelle Anpassung.
Art. 21 Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Absatz 1 erfährt rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen, indem die darin enthaltenen Verweise angepasst werden und das Wort «Asylbewerber» durch «Person, die internationalen Schutz beantragt» ersetzt wird. Weiter wird neu erwähnt, dass das Gesichtsbild nicht das einzige Suchkriterium darstellen darf.
Die Absätze 2 und 3 erfahren eine rein sprachliche und redaktionelle Anpassung aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird.
Art. 22 Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Absatz 1 erfährt rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen, indem die darin enthaltenen Verweise angepasst werden und das Wort «Asylbewerber» durch «Person, die internationalen Schutz beantragt» ersetzt wird. Weiter wird neu erwähnt, dass das Gesichtsbild nicht das einzige Suchkriterium darstellen darf.
Die Absätze 2 und 3 erfahren grösstenteils rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird. In Absatz 2 Buchstabe c wird beispielsweise das Wort «Fotos» durch «Gesichtsbilder» ersetzt. Es wird zudem ein neuer Buchstabe d eingefügt, wonach auch Scans der biometrischen Daten des Reisepasses konsultiert werden können.
2.3.4 Kapitel IIIa: Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln (neues Kapitel)
Art 22a Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels
Dieser Artikel hält fest, dass im Verfahren zur Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. eines Aufenthaltstitels die zuständige Behörde einen Antragsdatensatz über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller erstellt. Bei den in das System einzugebenden Daten handelt es sich um die im innerstaatlichen Recht (Gesetze oder Verordnungen) vorgesehenen Daten, die auch im vorliegenden Artikel genannt sind. Weiter wird festgehalten, unter welchen Bedingungen die Daten von Minderjährigen neu ab sechs Jahren ins VIS eingegeben werden dürfen.
Art. 22b Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken
Es wird festgehalten, dass im VIS eine automatisierte Prüfung der Antragsdatensätze erfolgt.
Es wird geregelt, in welchen Datenbanken zum Zweck der Beurteilung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt, eine automatisierte Abfrage über das ESP erfolgt und welche Informationen danach in der Antragsdatei vermerkt werden. Bei den Datenbanken handelt es sich um die gleichen wie beim kurzfristigen Aufenthalt (SIS, EES, VIS, ETIAS, ECRIS-TCN, Europol-Daten, Interpol-SLTD und Interpol-TDAWN) – ausser Eurodac, das nicht abgefragt wird. Die automatisierte Prüfung erfolgt anhand alphanumerischer und biometrischer Daten. Wie bereits erwähnt, wird die Schweiz keinen Treffer der Datenbank ECRIS-TCN erhalten. Sie wird indirekt bestimmte Informationen von Europol erhalten.
Art. 22c Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufent-
haltstitels
Es wird festgehalten, welche Daten bei der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels in den Antragsdatensatz aufgenommen werden. Neben der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, werden die Statusinformationen (Visum erteilt), der Ort und das Datum des Entscheids über die Erteilung, die Nummer sowie die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Dokuments darin gespeichert.
Art. 22d Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Auf-
enthalt oder eines Aufenthaltstitels
Dieser Artikel regelt, welche Daten im Antragsdatensatz im persönlichen Dossier gespeichert werden, wenn ein entsprechendes Visum oder ein Aufenthaltstitel verweigert wird, weil die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt oder das Visum mit unerlaubten Mitteln erlangen wollte. Zu erwähnen sind auch die Behörde, die den Entscheid getroffen hat, sowie der Ort und das Datum des Entscheids.
Wird das Gesuch aus anderen Gründen abgelehnt, ist der Antragsdatensatz unverzüglich aus dem VIS zu löschen.
Die Schweiz kann hier anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen frei bestimmen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht und ob dies allein die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet und im VIS einzutragen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine mögliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit vor der Einreise der betreffenden Person in die Schweiz festgestellt werden sollte; dies gilt sowohl bei einer Visumerteilung als auch im Rahmen von ETIAS.