Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Art. 22e Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Entzug, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Bei Rückzug, Widerruf oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels sind die Gründe dafür im Antragsdatensatz durch die zuständige Behörde zu ergänzen.
Art. 22f Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung
eines Aufenthaltstitels
Bei Verlängerung eines Visums oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels sind die Angaben und Gründe für die Verlängerung oder die Erneuerung durch die zuständige Behörde im persönlichen Dossier zu ergänzen.
Art. 22g Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Aus-
sengrenzübergangsstellen
Dieser Artikel regelt, unter welchen Umständen – Identitäts- und Dokumentenprüfung und Gefahrenabwehr – die für die Aussengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden eine Suchabfrage im VIS durchführen dürfen. Er regelt ferner, welche Daten im Antragsdatensatz abgefragt werden dürfen, wenn die Suchabfrage ergeben hat, dass Daten im VIS gespeichert sind.
Art. 22h Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Analog zu den in Artikel 22g aufgeführten Zwecken dürfen die für solche Kontrollen zuständigen Behörden des jeweiligen Schengen-Staats in ihrem Hoheitsgebiet überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im dortigen Mitgliedstaat erfüllt sind. Dieser Artikel regelt ferner, welche Daten abgefragt werden dürfen, wenn die Suchabfrage ergeben hat, dass Daten im VIS gespeichert sind. Ist die Verifizierung der Inhaberin oder des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf die VIS-Daten.
Art. 22i Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung
Diese Bestimmung regelt, unter welchen Bedingungen die Behörden, die mit der Durchführung der Kontrollen an den Aussengrenzübergangsstellen oder im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten betraut sind, eine Suchabfrage im VIS durchführen und welche Daten abgefragt werden dürfen, wenn die Suchabfrage erfolgreich war.
Art. 22j Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Es wird geregelt, dass die zuständige Asylbehörde zur Prüfung der Zuständigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz mit den Fingerabdrücken der ersuchenden Person eine Suchabfrage im VIS durchführen kann. Ergibt diese Suchabfrage, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, kann die Asylbehörde ausschliesslich zwecks Prüfung der Dublin-Zuständigkeit gewisse Daten aus dem Antragsdatensatz abfragen.
Art. 22k Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Zum Zweck der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben die zuständigen Asylbehörden Zugang zu den Daten des VIS für Suchen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt. Ergibt die Suche anhand der Fingerabdrücke, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde Zugang zu den Daten des VIS für die Abfrage gewisser Daten, beispielsweise Personendaten und Daten der Reisedokumente.
2.3.5 Kapitel IIIb Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (neues Kapitel)
Art. 22l Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
Es wird festgehalten, dass die Schengen-Staaten die Behörden zu benennen haben, die berechtigt sind, die VIS-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen. Dabei dürfen diese Behörden die Daten lediglich für die Zwecke des Einzelfalls verarbeiten, für den die Daten abgerufen werden. Zudem benennt jeder Schengen-Staat eine zentrale Zugangsstelle, welche die Gesuche um Zugang zu den Daten des VIS gemäss Artikel 22o prüft. Jeder Schengen-Staat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentrale Zugangsstelle Zugang auf VIS-Daten zu beantragen. Die von den Schengen-Staaten ausgewählten Behörden und die zentrale Zugangsstelle sind eu-LISA und der Europäischen Kommission mitzuteilen. Nur ermächtigte Bedienstete der zentralen Zugangsstelle sind zum Zugang zu VIS-Daten gemäss den Artikeln 22n und 22o berechtigt.
Art. 22m Europol
Europol hat eine seiner operativen Stellen als «benannte Europol-Stelle» zu benennen, die berechtigt ist, über die zentrale VIS-Zugangsstelle Zugang zu den Daten des VIS zu beantragen, um die Massnahmen der Schengen-Staaten zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen. Dabei dürfen die Daten, auf die Europol zugreift, nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
Europol benennt zudem eine mit Europol-Beamten ausgestattete Fachstelle als zentrale Zugangsstelle, welche prüft, ob die Bedingungen für den Zugang zu VIS-Daten gemäss Artikel 22r erfüllt sind. Diese zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und nimmt keine Anweisungen von der benannten Europol-Stelle entgegen.