Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Art. 32 Datensicherheit
In Absatz 2 werden die Buchstaben ea, ja und jb eingefügt. Damit soll verhindert werden, dass Unbefugte die Datenverarbeitungssysteme benutzen (Bst. ea). Zudem muss bei einer Störung der installierten Systeme sichergestellt werden, dass diese wieder in den Normalbetrieb zurückgesetzt werden können (Bst. ja). Funktionsstörungen der Systeme sind ordnungsgemäss zu melden, und bei einer Fehlfunktion der Systeme muss die Wiederherstellung der personenbezogenen Daten möglich sein (Bst. jb). Absatz 3 erfährt eine rein sprachliche Anpassung, indem die Verwaltungsbehörde durch eu-LISA ersetzt wird.
Art. 32a Sicherheitsvorfälle
Diese Bestimmung regelt das Vorgehen der Behörden bei einem Vorfall, der sich auf die Sicherheit des VIS auswirkt bzw. auswirken könnte.
Art. 33 Haftung
Dieser Artikel erfährt redaktionelle und strukturelle Anpassungen. Absatz 1 wird neu in die Buchstaben a und b unterteilt, welche die Haftung für Schäden, die durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen (Bst. a), sowie die Organhaftung (Bst. b) regeln. Absatz 2 beinhaltet die Haftung im Falle der Nichterfüllung. In Absatz 3 wird neu zusätzlich festgehalten, dass sich der Schadenersatzanspruch gegen Organe nach den jeweiligen Verträgen richtet.
Art. 34 Führen von Protokollen
In Absatz 1 wird neu erwähnt, dass alle Schengen-Staaten, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und eu-LISA sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge im VIS protokollieren. Ansonsten sind rein redaktionelle und strukturelle Anpassungen vorgenommen worden.
Art. 36 Sanktionen
Dieser Artikel erfährt redaktionelle Anpassungen aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen. Neu wird hervorgehoben, dass auch ein Verstoss gegen diese Verordnung durch die Verarbeitung personenbezogener Daten sanktioniert wird. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.
2.3.6 Kapitel VI: Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes
Art. 36a Datenschutz
Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und verweist dabei auf weitere EU-Rechtsakte. In diesem Zusammenhang wird namentlich auf die Richtlinie (EU) 2016/68043 verwiesen in Bezug auf die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden. Diese Richtlinie wurde von der Schweiz im Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG44) übernommen. Es wird auch auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen in Bezug auf die Aufgaben der anderen Behörden gemäss der vorliegenden Verordnung.
Art. 37 Recht auf Auskunft
In Absatz 1 werden neu Verweise auf andere Bestimmungen aufgenommen. Die Buchstaben a und c erfahren rein redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird. Zusätzlich werden neu die Buchstaben ca und ea eingefügt. Es wird festgehalten, dass die Schengen-Staaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen können (Bst. ca) und dass die gespeicherten Daten an einen Drittstaat, eine internationale Organisation und an Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen (Bst. ea).
Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass die Informationen den betroffenen Personen in einer für sie verständlichen Sprache und Form mitgeteilt werden müssen. Bei Kindern ist die Information mithilfe von Merkblättern und/oder Infografiken sicherzustellen.
Absatz 3 erhält eine rein redaktionelle Anpassung.
Art. 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Be-
schränkung ihrer Verarbeitung
Der ganze Artikel 38 wird sprachlich und redaktionell angepasst. In Absatz 7 wird festgehalten, unter welchen Umständen ein Schengen-Staat ausnahmsweise beschliessen kann, einer betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Der Entscheid muss vom Schengen-Staat begründet und der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Die betroffene Person kann ihre Rechte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben.
Art. 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Absatz 1 legt neu fest, dass die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten aktiv zusammenarbeiten, um die in Artikel 38 aufgeführten Rechte durchzusetzen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absatz 2 zusammengefügt und sprachlich sowie redaktionell angepasst.
Wie dies bereits heute der Fall ist, muss in jedem Schengen-Staat die gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 benannte Aufsichtsbehörde Personen, die ihr Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ausüben möchten, auf deren Ersuchen unterstützen.
43 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 um Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89.
44 SR 235.3