Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 45e Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

Die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie die Teams von an rückkehrbezogenen Aktivitäten beteiligtem Personal dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die in das VIS eingegebenen Daten zugreifen und sie durchsuchen.

Art. 45f Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwa-

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Dieser Artikel regelt, unter welchen Voraussetzungen die Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache den Zugriff gemäss Artikel 45e Absatz 1 dieser Verordnung erhält. Die zentrale Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache prüft, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Artikel regelt im Weiteren, wie die VIS-Daten von den Teammitgliedern abgefragt werden können und dass bei einem Treffer im VIS der Einsatzmitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt wird.

Jeder Zugriff und jede Datenverwendung durch die Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache wird protokolliert, und es muss sichergestellt werden, dass die aus dem VIS erhobenen Daten nicht in andere Systeme übertragen werden.

Art. 46–48

Diese Artikel, die rein technischer Natur sind, werden gestrichen.

Art. 48a Ausübung der Befugnisübertragung

Diese Bestimmung legt die Bedingungen für die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte seitens der Europäischen Kommission fest. Zudem wird festgehalten, dass diese Befugnisübertragung jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Europäischen Rat widerrufen werden kann.

Art. 49 Ausschussverfahren

Rein redaktionelle Anpassung aufgrund der sonstigen Änderungen dieser Verordnung.

Art. 49a Beratergruppe

Diese neue Bestimmung hält fest, dass eu-LISA eine Beratergruppe einsetzen wird, die insbesondere bei der Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts unterstützend mitwirkt.

Art. 50 Überwachung und Bewertung

Im gesamten Artikel wird der Ausdruck der Verwaltungsbehörde durch eu-LISA ersetzt (vgl. Abs. 1–3, 6 und 7).

In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass eu-LISA anstelle der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS zuhanden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission erstellt. Der Bericht enthält zudem eine Bewertung im Hinblick auf die Verwendung der Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen.

Absatz 4 hält neu fest, dass die Mitgliedstaaten und Europol Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für die Gefahrenabwehr und für Strafverfolgungszwecke erstellen.

Absatz 5 stellt neu den früheren Absatz 4 dar und erfährt zudem rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Bestimmungen.

2.4 Änderung und Aufhebung anderer EU-Rechtsakte durch die Verordnung (EU) 2021/1134

2.4.1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/200945

Die Verordnung Nr. 810/2009 (Visakodex) legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) der Schengen-Staaten fest. Die Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die beim Überschreiten der Aussengrenzen der EU im Besitz eines Visums sein müssen (gemäss Verordnung [EU] 2018/180646). Im Weiteren bestimmt die Verordnung die Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Schengen-Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen (Anhang IV). Ebenfalls regelt der Visakodex die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS.

Art. 10 Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Antragstellerinnen und der Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags persönlich zu erscheinen haben, sofern Fingerabdrücke abgenommen und Gesichtsbilder erstellt werden müssen.

Absatz 3 Buchstabe c erfährt eine redaktionelle Anpassung aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen. Zudem wird ein Unterabsatz angefügt, der festhält, dass die Schengen-Staaten verlangen können, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bei jedem Antrag ein Lichtbild vorlegt, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/9547 entspricht.

45 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, berichtigt in ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 38.

46 Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.

47 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S 1.