Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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drei Arbeitstagen eine Antwort an den ersuchenden Schengen-Staat und berichtigt gegebenenfalls die Verknüpfung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, berichtigt der ersuchende Schengen-Staat die Verknüpfung und informiert den verantwortlichen Schengen-Staat über VISMail darüber.
Art. 25 Vorzeitige Löschung von Daten
Diese Bestimmung erfährt redaktionelle Anpassungen, indem auf andere Artikel dieser Verordnung verwiesen und der Ausdruck «Infrastruktur des VIS» durch «VISMail» ersetzt wird.
Art. 26 Betriebsmanagement
In Absatz 1 wird neu eu-LISA als zuständige Verwaltungsbehörde für das technische Management und Betriebsmanagement des VIS bezeichnet.
Absatz 8a hält fest, dass eu-LISA zu Testzwecken bei der Störungsbehebung im C-VIS wie auch beim Einsatz neuer Technologien und Methoden zwecks Leistungssteigerung der Infrastruktur anonymisierte echte Personendaten aus dem VIS verwenden darf.
Absatz 10 ist neu. Er regelt die Zusammenarbeit zwischen eu-LISA und externen Auftragnehmern hinsichtlich VIS-bezogener Arbeiten. Die Agentur eu-LISA überwacht dabei die Tätigkeiten des externen Auftragnehmers.
Art. 27 Standort des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS)
Diese Bestimmung wird aufgehoben.
Art. 27a Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten
Dieser Artikel bestimmt, wie die Interoperabilität zwischen VIS und den anderen Systemen (SIS, EES, ETIAS, Eurodac, Europol-Daten und ECRIS-TCN) hergestellt wird, um die automatische Verarbeitung der Abfragen in andere Systemen zu ermöglichen. Letzteres ist für die Schweiz jedoch nicht anwendbar. Dabei stützt sich die Interoperabilität auf das ESP. Hier wird auf die automatisierten Abfragen nach den neuen Artikeln 9a bis 9g und 22b verwiesen.
Art. 28 Verbindung zu den nationalen Systemen
Die Absätze 1 und 2 sowie die Buchstaben a und d des Absatzes 4 erfahren rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen.
Art. 29 Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten
Die Absätze 1–3 erhalten rein sprachliche Anpassungen. So wird unter anderem die Verwaltungsbehörde durch eu-LISA ersetzt. Der neu eingefügte Absatz 2a hält fest, dass eu-LISA für die Qualitätskontrollen zusammen mit der Europäischen Kommission klar definierte Abläufe entwickelt und pflegt und den Schengen-Staaten Bericht erstattet. Der neue Absatz 4 bestimmt, dass jeder Schengen-Staat hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS eine Behörde zu benennen hat, welche die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Schengen-Staat hat. Die Europäische Kommission ist über die Ernennung zu informieren.
Art. 29a Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
Dieser Artikel hält neu fest, dass die in den Artikeln 6 Absatz 4, 9–14, 22a und 22c–22f genannten Daten erst nach einer von den verantwortlichen nationalen Behörden vorgenommenen Qualitätskontrolle in das VIS eingegeben und vom VIS nach einer vom VIS vorgenommenen Qualitätskontrolle verarbeitet werden. Ergibt die Kontrolle, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, informiert das VIS die zuständigen Behörden automatisch.
Art. 31 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Absatz 1 hält neu Ausnahmen für die Übermittlung von im VIS verarbeiteten Daten fest. Es handelt sich um Datenlieferungen an Interpol, die erlaubt sind.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neu in einem Absatz zusammengefasst und redaktionell überarbeitet.
Das grundsätzliche Verbot der Datenbekanntgabe an Drittstaaten oder internationale Organisationen gilt weiterhin. Ausnahmen sind wie bereits heute bei der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vorgesehen. Neu sollen auch im Rahmen des Resettlement (Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen) Informationen an internationale Organisationen übermittelt werden können. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Abs. 2). In Bezug auf die Rückkehr ist festzuhalten, dass nur in Fällen, in denen ein gemäss der Rückführungsrichtlinie42 erlassener Rückkehrentscheid nicht ausgesetzt und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, eine Datenübermittlung erfolgen darf. Absatz 3 hält fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten nicht die Rechte von Personen berühren dürfen, die internationalen Schutz beantragen.
Demgegenüber dürfen personenbezogene Daten, die ein Schengen-Staat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem VIS erhält, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder ausserhalb der EU übermittelt werden (Abs. 4). Dieses Verbot gilt auch, wenn die Daten auf nationaler Ebene im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet werden. Absatz 5 hält abweichend von Absatz 4 die Bedingungen fest, unter denen im Einzelfall dennoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden dürfen. Die Datenübermittlung ist namentlich zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat möglich (Abs. 5 Bst. a). Ausserdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (Abs. 5 Bst. b–f), namentlich ein gegenseitiger Informationsaustausch mit dem ersuchenden Staat.
42 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.