Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Personenkontrollen an der Schengen-Aussengrenze fest und bestimmt die Einreisebedingungen sowie die Voraussetzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums.
Art. 8 Grenzübertrittskontrollen von Personen
In Absatz 3 wird ein neuer Buchstabe bb eingefügt. Dieser regelt, dass bei Drittstaatsangehörigen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einem Aufenthaltstitel bei der Einreisekontrolle auch die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Echtheit und Gültigkeit des Dokuments überprüft werden und hierfür eine Abfrage im VIS vorgenommen wird.
In Absatz 3 werden zudem die Buchstaben c–f betreffend die Abfragen des VIS anhand der Nummer der Visummarke und stichprobenartig anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke ersatzlos gestrichen.
Anhang VII
Es wird die neue Nummer 6.6. eingefügt. Diese hält fest, dass die Grenzkontrollbehörden speziell geschult werden müssen, sofern sie für die Überprüfung der biometrischen Daten von Kindern eingesetzt werden. Das Kindeswohl muss immer gewahrt werden.
2.4.3 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums durch das EES bei der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind, erhöht. Beim EES handelt es sich um ein automatisiertes IT-System, das Ein- und Ausreisen von Reisenden aus Drittstaaten an den Aussengrenzen registriert. Es gilt für Reisende, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, sowie für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind. Das EES ersetzt das aktuelle manuelle Abstempeln der Reisepässe. Das System wird zudem zur Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten beitragen. Es wird voraussichtlich Mitte 2022 in Betrieb genommen.
Art. 8 Interoperabilität mit dem VIS
In Absatz 2 wird der Buchstabe e geändert. Dieser regelt, dass Gesichtsbilder bei der Überprüfung der Identität einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nur überprüft werden, wenn diese bei der Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurden. Es wird zudem ein neuer Absatz 3a eingefügt, wonach dem VIS aufgrund der Interoperabilität ermöglicht wird, den Prozess zur Löschung eines Gesichtsbilds aus der EES-Einzeldatei einzuleiten, wenn dieses bei der Einreichung des Gesuchs direkt vor Ort aufgenommen wurde. Die Interoperabilität ermöglicht zudem, dass das VIS durch das EES automatisch benachrichtigt wird, sobald ein Kind unter zwölf Jahren bei der Ausreise im EES erfasst wird (neuer Absatz 3b). Mit dem neuen Absatz 5 wird der Zeitpunkt der Verbindung zwischen dem EES und dem ESP festgelegt, um die automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS.
Art. 9 Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass das EES die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der für die Datenbearbeitung im EES zuständigen Behörden bereitstellt. Die Details zu dieser neuen Funktionalität werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden.
Art. 13 Web-Dienst
Absatz 3 hält fest, dass die Beförderungsunternehmer künftig einen Webdienst nutzen müssen, um die Gültigkeit von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt zu prüfen; sie müssen auch prüfen, ob die betreffende Person die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum erreicht hat, vor allem wenn sie ein Visum für die mehrfache Einreise besitzt. Bei der Eingabe bestimmter Daten erhält der Beförderungsunternehmer die Antwort «OK» oder «not OK». Die Beförderungsunternehmer teilen den Drittstaatsangehörigen neu die Gründe für die Verweigerung einer Mitnahme mit. Zusätzlich werden sie über ihre Rechte hinsichtlich der Berichtigung oder Löschung der im EES gespeicherten Daten aufgeklärt.
Art. 15 Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen
Absatz 1 legt neu fest, dass das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen wird, wenn ein persönliches Dossier erstellt oder das Gesichtsbild aktualisiert werden muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn im VIS vermerkt wurde, dass das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen bereits bei der Einreichung des Gesuchs aufgenommen wurde. Zudem wird der Absatz 5 gestrichen.
Art. 16 Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen
Absatz 1 Buchstabe d wird dahingehend ergänzt, dass das Gesichtsbild nicht ins persönliche Dossier aufgenommen wird, wenn es bei der Einreichung des Gesuchs direkt vor Ort aufgenommen wurde.
Es wird ein neuer Absatz 1a eingefügt. Dieser hält fest, unter welchen Bedingungen das EES das Gesichtsbild aus dem persönlichen Dossier löscht.
Art. 18 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde
Absatz 2 wird angepasst und hält fest, dass ein Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen wird, sofern ein Drittstaatsangehöriger in Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels ist und Zweifel an der Echtheit des im VIS gespeicherten Gesichtsbilds bestehen.
Art. 23 Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Absatz 2 Unterabsatz 3 und der in Absatz 4 Unterabsatz 2 enthaltene Buchstabe a erfahren rein sprachliche und redaktionelle Änderungen aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen.