Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 22n Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

Die in Artikel 22l Absatz 5 genannten operativen Stellen übermitteln einen begründeten elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Zugang zu VIS-Daten an die zentrale Zugangsstelle, welche die Zugangsvoraussetzungen gemäss Artikel 22o prüft. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag und übermittelt der operativen Stelle die VIS-Daten. In Fällen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit ist die Überprüfung aller Zugangsvoraussetzungen erst im Nachhinein möglich. Sollte die nachträgliche Prüfung ergeben, dass der Zugriff zu den VIS-Daten nicht berechtigt war, sind sämtliche erhaltenen Daten von den Behörden zu löschen.

Art. 22o Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf VIS-Daten

Der Zugang der benannten Behörden zu den Daten des VIS muss im Einzelfall erforderlich und verhältnismässig sein, die Abfrage der VIS-Daten muss erheblich zum Erfolg des vorgesehenen Zwecks beitragen, und grundsätzlich muss eine vorherige Abfrage über das ESP im CIR ergeben haben, dass Daten im VIS gespeichert sind.

Die Abfrage im VIS ist auf die Suche gewisser Daten inklusive Fingerabdrücke und Gesichtsbild, die im Antragsdatensatz gespeichert sind, begrenzt. Ergibt sich daraus ein Treffer, wird der Zugang auf die in Absatz 3 genannten Daten sowie auf alle sonstigen Daten aus dem Antragsdatensatz ermöglicht. Für Daten von Kindern unter 14 Jahren gelten für Suchanfragen im VIS und im Falle eines Treffers zusätzliche Anforderungen.

Art. 22p Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden

Die in Artikel 22o Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen nicht erfüllt sein, wenn die benannten Behörden zum Zweck der Identifizierung von vermissten oder entführten Personen sowie von Opfern von Menschenhandel auf das VIS zugreifen.

Art. 22q Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder

schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten

Die neue Bestimmung legt fest, dass VIS-Daten von vermissten oder schutzbedürftigen Personen zur Ausschreibung in das SIS verwendet werden können, sofern diese Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 (SIS Polizei) an einer Reise gehindert werden müssen. Die zentrale Zugangsstelle stellt sicher, dass die Daten über gesicherte Mittel übertragen werden. Weiter legt diese Bestimmung fest, wann eine Behörde, die Zugang zu den Daten des VIS hat, von einer weiteren Behörde um Zugang zu diesen Daten ersucht werden kann. Bei einem Treffer können die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine Justizbehörde eine Behörde mit Zugang zum VIS ersuchen, ihr Zugriff auf die massgebenden Daten zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann.

Art. 22r Verfahren und Bedingungen für den Zugriff Europols auf VIS-Daten

Europol hat für Abfragezwecke Zugang zu den Daten des VIS, wenn die Abfrage die Massnahmen der Schengen-Staaten zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unterstützt sowie im Einzelfall erforderlich und verhältnismässig ist, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zum Erfolg des vorgesehenen Zwecks beitragen wird und wenn zuvor eine Abfrage im CIR ergeben hat, dass Daten im VIS gespeichert sind. Für Daten von Kindern unter 14 Jahren gelten für Suchanfragen im VIS und im Falle eines Treffers zusätzliche Anforderungen.

Die benannte Stelle bei Europol kann der zentralen Zugangsstelle von Europol einen begründeten elektronischen Antrag auf Abfrage sämtlicher oder auch nur bestimmter VIS-Daten stellen. Die Weiterverwendung der von Europol dadurch erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats.

Art. 22s Führen von Protokollen zu Anträgen auf Abfrage von VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Er-

mittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

Die Agentur eu-LISA führt über alle Datenverarbeitungsvorgänge im VIS im Bereich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Protokoll. Sämtliche Vorgänge, die aus Anträgen auf Zugriff auf VIS-Daten resultieren, sind zu Prüf- und Überwachungszwecken durch die Mitgliedstaaten und Europol zu protokollieren. In Absatz 3 wird bestimmt, welche Angaben das Protokoll enthält. Die Protokolle dürfen ausschliesslich zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zur Überwachung der Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datenintegrität und –sicherheit verwendet werden.

Art. 22t Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in

Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten

Die benannten Behörden eines Schengen-Staates, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft ist, erhalten Zugang auf die VIS-Daten, wenn der Zugang im Rahmen ihrer Befugnisse liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 22o Absatz 1 dieser Verordnung erfüllt sind und ein hinreichend begründeter schriftlicher oder elektronischer Antrag erfolgt ist. Die benannte Behörde ersucht daraufhin die nationale zentrale Zugangsstelle eine Abfrage im VIS durchzuführen.

Art. 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung

Die Aufbewahrungsfrist von höchstens fünf Jahren bleibt unverändert, sie gilt neu aber auch für Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel. Nach Ablauf der genannten Frist löscht das VIS automatisch den Antragsdatensatz und die Verknüpfungen zu diesem Datensatz.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Kindern unter zwölf Jahren gelöscht werden, sobald diese die Aussengrenze verlassen haben und deren Visum oder Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Um diese Löschung zu gewährleisten, benachrichtigt das EES automatisch das VIS, sobald die Ausreise des Kindes in den Einreise-/Ausreisedatensatz eingegeben wird.

Art. 24 Änderung von Daten

Nur der verantwortliche Schengen-Staat darf Daten, die er an das VIS übermittelt hat korrigieren, löschen oder ändern. Stellt ein Schengen-Staat fest, dass Daten unrichtig sind, teilt er das dem verantwortlichen Schengen-Staat umgehend über VISMail mit. Betreffen die unrichtigen Daten Verknüpfungen, prüft der verantwortliche Schengen-Staat die betreffenden Daten, übermittelt innerhalb von