Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 13 Biometrische Identifikatoren

Die Absätze 1 und 4 erfahren eine rein terminologische Anpassung, indem das Wort «Lichtbild» durch «Gesichtsbild» ersetzt wird.

Absatz 2 hält neu fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Einreichung eines ersten Antrags und anschliessend mindestens alle 59 Monate zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wird. Zusätzlich ist neu geregelt, dass ein Gesichtsbild direkt vor Ort erfasst wird. Der neue Absatz 2a legt fest, dass die Gesichtsbilder und Fingerabdrücke ausschliesslich zum Zweck der Visumverarbeitung im VIS gespeichert werden dürfen. Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass die Daten für einen Folgeantrag kopiert werden müssen, sofern Fingerabdrücke und ein direkt vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild von ausreichender Qualität vorhanden sind. Im neu eingefügten Absatz 6a wird festgehalten, welche Bedingungen bei der Erfassung biometrischer Identifikatoren von Minderjährigen erfüllt sein müssen. Absatz 7 dieser Bestimmung reduziert schliesslich das Alter von Kindern, die von der Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, von zwölf Jahren auf sechs Jahre. Über 75-jährige Personen sind neu ebenfalls von der Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Absatz 8 wird gestrichen, da diese Regelung bereits in der VIS-Verordnung (Art. 8 Abs. 5) enthalten ist.

Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Der neue Absatz 3a hält fest, dass bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen das Ergebnis der Überprüfung der Treffer im SIS, Interpol-SLTD, ETIAS, VIS, EES, Eurodac, in den Europol-Datenbanken und in ECRIS-TCN berücksichtigt wird. Der ebenfalls neu eingeführte Absatz 3b hält fest, dass bei Vorliegen einer roten Verknüpfung gemäss Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/817 das Konsulat und die zentralen Behörden die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten berücksichtigen und bewerten. Im neuen Absatz 3c wird festgehalten, dass Treffer in Bezug auf die in Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erwähnten Risikoindikatoren bei der Prüfung eines Visumgesuchs berücksichtigt werden. Absatz 4 erfährt zudem eine sprachliche Anpassung. Der neue Absatz 8a weist darauf hin, dass die Konsulate zur Verhinderung des Kinderhandels besonders auf die korrekte Überprüfung der Identität der Minderjährigen Acht geben.

Art. 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Die unter Absatz 1 Buchstabe a neu eingefügte Ziffer iv hält fest, dass bei Dringlichkeit ein Visum auch ausgestellt werden kann, wenn die Überprüfung der Treffer gemäss den Artikeln 9a bis 9g nicht abgeschlossen ist.

Art. 35 An den Aussengrenzen beantragte Visa

Es wird ein neuer Absatz 5a eingefügt. Dieser regelt die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt. Ein solches Visum kann nur in Ausnahmefällen an der Aussengrenze ausgestellt werden.

Art. 36 Erteilung von Visa an der Aussengrenze an Seeleute auf der Durchreise

In dieser Bestimmung wird nun auch der in Artikel 35 neu geschaffene Absatz 5a erwähnt.

Art. 39 Verhalten des Personals

Der Absatz 2 erfährt rein sprachliche Anpassungen. In Absatz 3 wird neu das Kindeswohl explizit genannt.

Art. 46 Erstellung von Statistiken

Artikel 46 wird gestrichen.

Art. 57 Überwachung und Bewertung

Absatz 1 erfährt rein redaktionelle Anpassungen. Die Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen. Somit muss die Europäische Kommission keine Berichte mehr vorlegen zur Umsetzung der Verordnung betreffend die biometrischen Identifikatoren (Art. 13), die zusätzliche Dienstleistungsgebühr, die aufgrund von externen Dienstleistungserbringern erhoben wird (Art. 17), die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der Anträge durch die Mitgliedstaaten, einschliesslich der Zusammenarbeit mit den externen Dienstleistungserbringern, die mit der Erfassung der Visumantragsdaten beauftragt sind, sowie die verschlüsselte und sichere Datenübermittlung (Art. 40–44).

Anhang X

Im Teil C Buchstabe b wird neu eingefügt, dass die Vorschriften über die Aufnahme biometrischer Identifikatoren gemäss Artikel 13 eingehalten werden müssen.

Anhang XII

Dieser Anhang wird gelöscht, weil Artikel 46 aufgehoben wurde.

2.4.2 Änderung der Verordnung (EU) 2016/39948

Die Verordnung (EU) 2016/399, auch bekannt als «Schengener Grenzkodex», regelt unter anderem das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze und das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Somit legt der Kodex die Vorschriften hinsichtlich der

48 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, berichtigt in ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 69; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.