Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 40 Rechtsbehelfe

In Absatz 1 wird neu erwähnt, dass eine Klage auch erhoben werden kann, wenn ein Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung nicht innerhalb der in Artikel 38 vorgesehenen Frist beantwortet wird. Absatz 2 legt neu fest, dass die Unterstützung durch die Aufsichtsbehörde während des gesamten Verfahrens bestehen bleibt.

Art. 41 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden

Die vorliegende Bestimmung wird aufgrund von Änderungen in anderen Verordnungen sprachlich und redaktionell angepasst.

Art. 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Dieser Artikel erfährt redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Artikeln, auf die hier verwiesen wird. Zudem wird in Absatz 3 die Verwaltungsbehörde durch eu-LISA ersetzt.

Art. 43 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Absatz 1 ergänzt, in welchen Fällen der Europäische Datenschutzbeauftragte insbesondere mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet, um die koordinierte Kontrolle des VIS und der nationalen Systeme sicherzustellen.

Absatz 2 und 3 regeln die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Absatz 4 hält fest, dass der Europäische Datenschutzausschuss alle zwei Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA übermittelt. Dieser Bericht enthält Informationen über die in diesem Bereich unternommenen Tätigkeiten.

Art. 44 Datenschutz während der Übergangszeit

Dieser Artikel wird aufgehoben, da er infolge des Ablaufs der Übergangszeit obsolet geworden ist.

Art. 45 Durchführung durch die Kommission

Dieser Artikel legt fest, in welchen Fällen die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen kann; diesbezüglich wird Absatz 1 mit den Buchstaben a–d erweitert.

Absatz 2 hält fest, dass Massnahmen zur technischen Umsetzung des C-VIS in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Die Buchstaben a–e erfahren rein redaktionelle Änderungen aufgrund von Anpassungen in anderen Bestimmungen, auf die hier verwiesen wird. Zusätzlich wird der Buchstabe f für den Zugriff auf die Daten zum Zweck der Berichterstattung eingefügt.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Europäische Kommission zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS Durchführungsrechtsakte erlässt. Sämtliche in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte unterliegen dem Prüfverfahren nach Artikel 49 Absatz 2 dieser Verordnung (Abs. 4).

Art. 45a Verwendung von VIS-Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

Diese Bestimmung ist neu. Sie legt fest, dass die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten, einschliesslich der Europäischen Kommission und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sowie eu-LISA und Frontex, die ETIAS-Zentraleinheit ausschliesslich zur Erstellung von Berichten und Statistiken gewisse Daten – wie etwa Statusinformationen, Geschlecht sowie derzeitige Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragsstellers, Art des ausgestellten Dokuments usw. – abfragen dürfen, sofern damit keine Identifikation der einzelnen Personen möglich ist. Die ermächtigten Bediensteten der Frontex können die in Absatz 1 erwähnten Daten auch zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen abfragen.

Des Weiteren wird festgehalten, dass eu-LISA zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 die erwähnten Daten entsprechend speichert und regelmässig Statistiken auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel erstellt.

Art. 45b Mitteilungen

Die Bestimmung definiert die Behörden der Schengen-Staaten, einschliesslich deren Aufgaben, die der Europäischen Kommission und eu-LISA gemeldet werden müssen.

Art. 45c Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer

Im Luft- und Seeverkehr wie auch im internationalen Linienverkehr mit Autobussen tätige Beförderungsunternehmer müssen neu im VIS eine Abfrage vornehmen, um zu überprüfen, ob die von ihnen beförderten Drittstaatsangehörigen im Besitz eines gültigen Visums bzw. Aufenthaltstitels sind.

Diese Datenverarbeitungsvorgänge sind von den Beförderungsunternehmern innerhalb des sicheren Zugangs für Beförderungsunternehmen vorzunehmen. Diese Protokolle werden zwei Jahre lang von eu-LISA gespeichert.

Art. 45d Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die Abfragen vorzunehmen, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, den Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels über den Zugang für Beförderungsunternehmen zu überprüfen. Die Europäische Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist.