Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe b nennt neu das Gesichtsbild, und nicht mehr die Fotografie; dies entspricht der Verordnung (EU) 2021/1134. Buchstabe e übernimmt die neuen SIS-Verordnungen, wie in der vom Parlament am 20. Dezember 2020 genehmigten Vorlage72 vorgesehen. Die Fussnote bezüglich der Verordnung (EU) 2018/1860 ist in Buchstabe e anzupassen, da diese durch die neue Verordnung (EU) 2021/1134 geändert wird.
Absatz 2bisübernimmt die im Rahmen der Interoperabilität vorgesehene Formulierung73 ohne materielle Änderung.
Die Absätze 3 und 4 übernehmen ausdrücklich die Bestimmungen, die im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität genehmigt wurden. Dabei handelte es sich um rein formelle und nicht materielle Änderungen. Absatz 3 Buchstabe e verweist neu auf die Verordnung (EU) 2021/1134. Die Formulierung von Absatz 3 übernimmt zudem die neue Terminologie zur Bezeichnung des Grenzwachtkorps. Die Buchstaben a–d entsprechen der Vorlage zur Interoperabilität und erfahren keine Änderungen.
Art. 109c Bst. a
Dieser Artikel regelt den Zugang zum System ORBIS. Buchstabe a von Artikel 109c wird angepasst und erwähnt neu nicht mehr das Grenzwachtkorps, sondern die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV. Dieser Zugriff ermöglicht die Personenkontrolle und die Erteilung von Ausnahmevisa an der Schengen-Aussengrenze.
Art. 109cbisDatenübermittlung vom ORBIS an das ZEMIS
Die biometrischen Daten, die im Verfahren zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt erfasst werden, können nach ihrer Eingabe durch die Schweizer Vertretungen automatisch vom ORBIS an das ZEMIS übermittelt werden. Diese Möglichkeit soll die Verfahren vereinfachen und verhindern, dass die biometrischen Daten doppelt erfasst werden. Diese Bestimmung konkretisiert die unter Ziffer 2.2.2 erwähnte Variante, die zurzeit geprüft wird.
Erfasst werden die zehn Fingerabdrücke, das Gesichtsbild und die Unterschrift. Diese Daten werden an das ZEMIS übermittelt, wenn die Person, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt, zur Einreise in die Schweiz berechtigt ist und die daraufhin erteilte Aufenthaltsbewilligung mit einem biometrischen Aufenthaltstitel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 bescheinigt wird. Die Daten werden nach ihrer Übermittlung an das ZEMIS im ORBIS gelöscht. Im ZEMIS werden die Daten gemäss den geltenden Bestimmungen des BGIAA (Abs. 1) gespeichert.
Um eine doppelte Erfassung der biometrischen Daten zu vermeiden, müssen Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, ihre Daten nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht erneut abgeben (Abs. 2). Eine Kontrolle bei den kantonalen und kommunalen Behörden ist jedoch weiterhin vorgesehen. Die zwei Fingerabdrücke und das Gesichtsbild werden für das Dokument gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 verwendet. Bei Ausstellung des Dokuments kann in der Schweiz keine Gebühr für die Biometrieerfassung erhoben werden.
Das BGIAA (SR 142.51) erlaubt bereits heute die Wiederverwendung der biometrischen Daten des ZEMIS (Art. 7a Abs. 3). Dieses Gesetz ist daher nicht anzupassen.
Art. 109d Fussnote
Artikel 109d AIG muss neu auf die VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch (EU) 2021/1134 verweisen. Die Fussnote ist entsprechend anzupassen. Dieser Artikel konkretisiert den neuen Artikel 22t der Verordnung (EU) 2021/1134.
Art. 109e Bst. k und l
Die Delegationsklausel nach Artikel 109e wird dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat Einschränkungen des Rechts auf Auskunft oder des Zugriffsrechts zu bestimmten sensiblen Daten in Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle regeln kann (Bst. k).
Ausserdem ist genau zu bestimmen, welche Daten bei der Einreichung von Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder von Gesuchen um Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden. Ebenso werden die Daten genannt, die bei der Ausstellung eines Dokuments übermittelt werden. Somit können die Daten im Rahmen der Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV)74 (Bst. l) angegeben werden.
Art. 109ebisNationale VIS-Stelle
Dieser neue Artikel soll die Bestimmungen 9d und 9g der Verordnung (EU) 2021/1134 präzisieren. Das SEM wird als nationale Behörde benannt, die bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die Treffer in den Polizeidatenbanken (SIS, Interpol-TDAWN) verifiziert. Ausschreibungen im SIS können in diesem Fall Personen betreffen, die zum Zweck der Übergabe- und Auslieferungshaft gesucht werden, vulnerable oder schutzbedürftige Personen oder Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden. Die betreffenden Personen oder ihre Reisedokumente können auch zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausgeschrieben werden. Allfällige Übereinstimmungen mit ECRIS-TCN betreffen die Schweiz jedoch nicht, da sie nicht an der Zusammenarbeit in Bezug auf diese Datenbank beteiligt ist. Die Schweiz wird daher keine Informationen in Zusammenhang mit diesem System erhalten. Was Europol betrifft, so wird der Schweiz nur auf Ersuchen Zugang gewährt, damit sie Verifizierungen vornehmen kann.
Bezüglich der Verfahren zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und zu Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen ist Folgendes zu unterstreichen: Als nationale VIS-Stelle wird das SEM nur dann eine Beurteilung der Sicherheitsrisiken vornehmen, wenn die betreffende Person zum Zweck der Übergabe- und Auslieferungshaft ausgeschrieben ist oder wenn das Reisedokument im Interpol-TDAWN von Interpol registriert ist (Art. 22b Abs. 9 zweiter Unterabsatz der Verordnung [EU] 2021/1134).
Absatz 1 bestimmt, dass das SEM die nationale VIS-Stelle ist.
72BBl 2020 10033
73AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674.