Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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gelbe (d. h. zu prüfende) Verknüpfungen zwischen den Daten im VIS und im ECRIS-TCN bestehen (Art. 29 Abs. 1 Bst. bbisder geänderten IOP-Verordnung Grenze). Daher ist für die benannte VIS-Behörde der Schweiz kein Zugriff auf diese Datenbanken vorzusehen.
Zugriff auf die Daten des VIS für die Ausschreibung von vermissten oder schutzbedürftigen Personen im SIS
Der neue Artikel 22q der Verordnung (EU) 2021/1134 sieht die Nutzung der VIS-Daten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1862 vor. Es ist zu regeln, wer diese Daten an die für Ausschreibungen zuständigen Behörden übermittelt. Ausserdem ist die Übermittlung der Daten des VIS an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Justizbehörden zu genehmigen, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und wenn sie eine Ausschreibung im SIS gestützt auf die Daten des VIS feststellen (Art. 109eter AIG).
Datenbekanntgabe
Die Datenbekanntgabe an andere Staaten oder Organisationen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht jedoch gewisse Ausnahmen namentlich im Rahmen des Resettlement oder der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vor. Eine entsprechende Bestimmung ist neu im AIG (Art. 109equater) vorgesehen. Das AIG enthält bereits Bestimmungen betreffend die Datenbekanntgabe (Art. 111a und 111d). Artikel 109equaterstellt eine Sonderregelung in Bezug auf das VIS dar. Hier ist zu unterstreichen, dass diese Bestimmungen auch für Legitimationskarten gelten.
Zugang zum EES
Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht die automatisierte Abfrage der Datenbank EES vor. Falls eine Person in dieser Datenbank registriert ist, sollen die für die Visa und die Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörden auf dieses System zugreifen können um zu überprüfen, ob es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um die betreffende Person handelt. Die EES-Vorlage sieht bereits einen Zugriff vor für Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen (Art. 103c Abs. 2 Bst. b AIG69). Diese Bestimmung ist allgemein formuliert und erwähnt einen Zugriff im Rahmen des Verfahrens zur Visumerteilung über das VIS (Art. 109a AIG). Somit kann sie neu auch für Verfahren zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt gelten.
Ebenso ist bereits ein Zugriff des SEM und anderer Migrationsbehörden vorgesehen, damit diese namentlich die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen überprüfen können (Art. 103c Abs. 2 Bst. c AIG). Die manuelle Verifizierung erfolgt im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt sind (ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen).
Was die Aufenthaltsbewilligungen für Diplomatinnen und Diplomaten sowie für Mitarbeitende von internationalen Organisationen betrifft, so ist ein neuer Zugriff auf das EES für das EDA vorzusehen (Art. 103c Abs. 2 Bst. d AIG).
Zugang zum N-SIS
Die für Visa und Aufenthaltstitel zuständigen Behörden müssen auf das SIS zugreifen können, um die Treffer in diesem System zu verifizieren (Art. 44 Abs. 1 Bst. g der Verordnung [EU] 2018/1862, geändert durch die Verordnung [EU] 2021/1134). Eine manuelle Verifizierung der Ergebnisse der automatisierten Abfragen des VIS hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen, einschliesslich des SEM als benannte VIS-Behörde. Die kantonalen Behörden und das SEM haben Zugang zum N-SIS, um die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie die entsprechenden Entscheide zu prüfen (Art. 16 Abs. 5 Bst. f Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200870 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI]). Eine besondere Bestimmung sieht bereits heute den Zugang zum N-SIS vor für Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen (Art. 16 Abs. 5 Bst. e BPI). Das Protokoll des EDA und die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf (Schweizer Mission in Genf) sollten zur Ausstellung von Legitimationskarten ebenfalls auf das SIS zugreifen können. Daher ist der entsprechende Zugang zu schaffen (Art. 16 Abs. 5 Bst. fbisBPI).
Delegation an externe Dienstleistungsanbieter
Bekanntlich sieht Artikel 98b AIG vor, dass das EDA im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen kann, Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen. Diese Bestimmung bleibt unverändert.
2.6.2 Praktische Umsetzung
Aktuelle Situation
Das VIS besteht aus einem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und einer Kommunikationsinfrastruktur, die das C-VIS mit den nationalen Systemen verbindet. Das C-VIS enthält Informationen über sämtliche Visa aller Schengen-Staaten, das heisst Informationen für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa C, A).
Die Übermittlung der relevanten Daten an das C-VIS erfolgt in der Schweiz über die nationale Schnittstelle (N-VIS) direkt aus dem nationalen Visumsystem (ORBIS). Die nationalen Bestimmungen halten fest, welche Behörden Daten erfassen und welche Behörden auf die Daten zugreifen dürfen.
Gestützt auf Artikel 109b AIG betreibt das SEM die nationale Visumdatenbank ORBIS. Diese dient der Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Bis auf wenige Ausnahmen werden die Daten direkt an das C-VIS übermittelt. Daten, die nicht an das C-VIS übermittelt werden und sich ausschliesslich an die schweizerischen Behörden richten, betreffen Informationen zur familiären Situation der betreffenden Person sowie zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz.
In der Schweiz können gestützt auf Artikel 109a Absatz 2 AIG folgende Behörden die Daten des C-VIS abfragen: das SEM, die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA
69 BBl 2019 227
70 BBl 2020 10033