Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Absatz 2 erläutert die wichtigsten Aufgaben dieser Behörde gemäss der revidierten Verordnung.

Absatz 3 hält fest, dass bei falschen Treffern diese unverzüglich zu löschen sind.

Art. 109eterVerwendung von Daten des C-VIS im Rahmen des SIS

Gemäss Absatz 1 dieses neuen Artikels kann die EAZ fedpol auf Ersuchen Daten des C-VIS gesichert an die Behörden übermitteln, die schutzbedürftige Personen ausschreiben dürfen, um sie so am Reisen zu hindern (Art. 22q Abs. 1 Verordnung [EU] 2021/1134). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person als schutzbedürftig identifiziert worden ist und gemäss Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 im SIS ausgeschrieben werden muss. Eine Ausschreibung von vermissten Personen ist auch möglich.

Absatz 2 sieht vor, dass die Schweizer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und die Justizbehörden beim SEM Daten des C-VIS anfordern können, wenn sie ihnen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen (Art. 22q Abs. 2 Verordnung [EU] 2021/1134). Dieser Zugang zu den Daten erfolgt in Fällen, in denen die Behörde eine Ausschreibung im SIS gestützt auf die Daten des C-VIS feststellt.

Art. 109equaterBekanntgabe von Daten des C-VIS an Dritte

Zurzeit besteht im schweizerischen Recht keine spezifische Bestimmung zur Bekanntgabe der Daten des C-VIS an internationale Organisationen oder an Staaten, die nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind. Die Verordnung (EU) 2021/1134 hat die Regelung der Datenbekanntgabe übernommen und neu formuliert. Es sind verschiedene Vorschriften namentlich im Rahmen des EES und des SIS vorgesehen. Daher wird vorgeschlagen, auch für das C-VIS die Weiterleitung von Daten an Dritte zu regeln. Diese Datenbekanntgabe ist möglich im Rahmen der Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäss der Richtlinie 2008/115/EG sowie im Rahmen der Resettlement-Verfahren. Das Resettlement im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1134 bezieht sich auf die europäischen und nationalen Programme zur Neuansiedlung von Flüchtlingen. Die Schweiz kann gestützt auf Artikel 56 des Asylgesetzes (AsylG) Flüchtlingsgruppen aufnehmen und beteiligt sich aus eigener Initiative an bestimmten europäischen Programmen. Die neue Bestimmung verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch (EU) 2021/1134 bezüglich der Bedingungen für die Datenbekanntgabe.

2.7.1.2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, geändert durch die EES- Vorlage75

Art. 103b Abs. 1 Fussnote

Die Fussnote zur Verordnung (EU) 2017/2226 ist aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1134 zu ändern. Es ist auf den letzten Rechtsakt zu verweisen, durch den die EES-Verordnung geändert wurde.

Art. 103c Abs. 2 Bst. d und Abs. 3

Absatz 2 von Artikel 103c wird durch einen Buchstaben d ergänzt. Dieser ermöglicht dem Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Schweizer Mission in Genf, im Rahmen der Ausstellung von Legitimationskarte das EES abzufragen.

Absatz 3 dieser Bestimmung sieht einen Zugriff auf den Online-Rechner vor, der die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum berechnet. Dieser Absatz wird dahingehend geändert, dass das EDA keinen Zugriff auf das automatisierte Berechnungssystem hat, sondern nur die in der EES-Vorlage vorgesehenen Behörden. Das EDA muss weder prüfen, ob die zulässige Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten ist, noch muss es ausrechnen, wie lange die betreffende Person sich noch im Schengen-Raum aufhalten darf.

2.7.1.3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, geändert durch die ETIAS-Vorlage76

Art. 5 Abs. 1 Bst. abisFussnote

Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134 geändert. Daher ist die entsprechende Fussnote neu zu formulieren und an die Änderungen gemäss der ETIAS-Vorlage anzupassen.

Art. 108c Abs. 3

Artikel 108c AIG regelt die Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle. Das Parlament hat diese Bestimmung in der Herbstsession 2020 bereits genehmigt. Hier ist eine neue Aufgabe zu nennen für den Fall, dass der automatische Abgleich mit der ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Zu diesem Zweck wird ein neuer Absatz 3 geschaffen. Die nationale ETIAS-Stelle muss die Treffer verifizieren und den zuständigen Behörden eine Risikoeinschätzung abgeben, damit diese über die Einreise und den Aufenthalt entscheiden können. Bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ist das SEM als zuständige Behörde, d. h. die für die Visa zuständige zentrale Visumbehörde, zu informieren (Art. 9d Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1134). Bei Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei Gesuchen um Aufenthaltsbewilligung sind je nach Fall die kantonalen Behörden, das SEM oder das EDA zu informieren (Art. 22b Abs. 15 Verordnung [EU] 2021/1134). Bei falschen Treffern werden die Daten unverzüglich gelöscht.

75 AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBL 2019 227.

76 AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 25. September 2020, BBl 2020 7911.